Beiträge an die Sozialversicherungen

Kapitel
Lohn
Unterkapitel
Lohnabzüge
Publikationsdatum
15. Dezember 2023

Beiträge ab 1.1.2024

    Arbeitgeber/-in
in Prozenten

Arbeitnehmer/-in
in Prozenten
 
AHV / IV / EO
     
  Beitrag an die Versicherung 5,3 5,3
  Verwaltungskostenanteil (vom Versicherungsbeitrag AG & AN) 0,2 -
ALV
     
  bis Fr. 148'200 inkl.
13. ML
(versicherter Verdienst)
1,1 1,1
FAK (Familienausgleichskasse des Kt. ZH)      
  Beitrag an die Versicherung 1,025 -
BVK1      
  Vollversicherung und Risikoversicherung vgl. Lohntabelle für LR 01 und 05, Abzüge vgl. Lohntabelle für LR 01 und 05, Abzüge
UVG2      
  a) AXA Winterthur-Versicherung
– Berufsunfall
– Nichtberufsunfall


0,1240
0,3865


-
0,3865
  b) SUVA
– Berufsunfall
– Nichtberufsunfall

je nach betrieblicher Risikogruppe

je nach betrieblicher Risikogruppe
  c) Freiwillige Ergänzungsversicherung - 0,300

1 Der Koordinationsabzug beträgt Fr. 25'725 und der versicherte Mindestlohn Fr. 22'050 (Stand: 1.1.2024)

2 Höchstbetrag versicherter Verdienst: Fr. 148'200 (gilt nicht für lit. c)

AHV-Abrechnungspflicht für Kurs-/Seminarleitungen
(PaRat 75/786, Dezember 2003)

Nachdem verschiedene Organisationseinheiten der kantonalen Verwaltung u.a. auch Kurs-/Seminarleitungen im Auftragsverhältnis engagieren, informieren wir alle diese Stellen, dass künftig sehr genau unterschieden werden muss, wer gemäss AHVGesetz – allenfalls auch in Abweichung von der Definition gemäss OR - als Selbstständig- bzw. Unselbstständigerwerbende/r gilt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob jemand als Selbstständigerwerbende/r (SE) oder als Unselbstständigerwerbende/ r (USE) gemäss AHVGesetz gilt, ist insbesondere dem Abhängigkeitsverhältnis Aufmerksamkeit zu schenken. Jedes einzelne Erwerbseinkommen ist dahin zu prüfen, ob es aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit stammt. Der Entscheid muss sich danach richten, welche Merkmale beider Erwerbsarten (SE / USE) im konkreten Fall überwiegen.

Als unselbstständig erwerbend ist im allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber abhängig ist und kein spezifisches Unternehmensrisiko zu tragen hat.

Dies ist der Fall, wenn

  • ein (Lehr-) Auftrag im Rahmen der vorgegebenen Ausbildungsprogramme zu erfüllen ist 
  • die Organisation und Programmgestaltung der Seminare/Kurse beim Auftraggeber liegen 
  • die Räumlichkeiten für die Durchführung der Seminare/Kurse vom Auftraggeber organisiert und zur Verfügung gestellt werden 
  • die Kursleitenden zur persönlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet sind 
  • die Kursteilnehmenden vom Auftraggeber aufgeboten werden. 

In vielen Auftragsverhältnissen mit Kursleitungen überwiegen die Merkmale, die auf unselbstständige Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne schliessen lassen.

Unerheblich für die Bestimmung der AHV-rechtlichen Stellung ist grundsätzlich die Frage, ob die versicherte Person nur für eine Firma tätig ist, ob sie mit dem Status «Selbstständigerwerbend » bereits bei einer Ausgleichskasse gemeldet ist und ob sie das Risiko von Krankheit, Unfall und Ausfallzeiten selber zu tragen hat. Es kann jemand daher gleichzeitig sowohl als Selbstständigerwerbende/r als auch als Unselbstständigerwerbende/r tätig sein. Jedes Erwerbseinkommen muss also gesondert überprüft werden. Von jedem Lohn für eine unselbstständig erbrachte Erwerbsleistung hat der Arbeitgeber die paritätischen AHV-Beiträge zu entrichten.

Werden demgegenüber Verträge mit juristischen Personen (z. B. mit einer AG, GmbH oder Kommanditgesellschaft) abgeschlossen, dann wird davon ausgegangen, dass es sich um Selbstständigerwerbende handelt. In diesen Fällen müssen daher keine AHV-Abzüge verrechnet werden.

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Die Rechtsauskunft steht HR-Fachpersonen und Führungskräften der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden und der öffentlichrechtlichen Betriebe zur Verfügung.

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