Festsetzung Praktikantenlohn (Weisung)
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Weisung des Personalamtes vom 28. November 2011
Mit RRB Nr. 1197/2011 wurde das Personalamt beauftragt, im Zusammenhang mit der Festsetzung von Praktikumslöhnen eine Wertungshilfe auszuarbeiten.
Für die konkrete Lohnbestimmung sind die sechs Kriterien (K) der Vereinfachten Funktionsanalyse (K1: Ausbildung und Erfahrung; K2: Geistige Anforderungen; K3: Verantwortung; K4: Psychische Belastungen und Anforderungen; K5: Physische Belastungen und Anforderungen; K6: Beanspruchung der Sinnesorgane und spezielle Arbeitsbedingungen) sinngemäss heranzuziehen Lohnfestsetzung / Anfangslohn. Während die Kriterien im Verfahren der Vereinfachten Funktionsanalyse lediglich zur Bestimmung des Arbeitswertes einer konkreten Stelle verwendet werden, sollen die entsprechenden Kriterien bei der Festsetzung des Praktikumslohnes auch mit Blick auf die anzustellende Person angewendet werden. Die Lohnbestimmung erfolgt demnach, abweichend von der Lohnbestimmung für die dem Personalgesetz unterstellten Personen, in einem Schritt. Anhand der genannten sechs Kriterien werden also sowohl der Arbeitswert der Stelle als auch die individuellen, für die entsprechende Stelle nutzbaren Fähigkeiten einer Person bewertet. Aufgrund des Ergebnisses ist dann der konkrete Lohn innerhalb der jeweiligen in RRB Nr. 1197/2011 für die einzelnen Praktikumstypen definierten Bandbreite festzusetzen.
Dies wird in Anlehnung an die Vereinfachte Funktionsanalyse dadurch bewerkstelligt, dass das Kriterium 1 (Ausbildung und Erfahrung) zusammen mit der von der Praktikantin oder dem Praktikanten mitgebrachten nutzbaren Erfahrung und Ausbildung (Fähigkeiten) sowie dem Nutzen der Praktikumstätigkeit für den Arbeitgeber mit insgesamt einem Drittel der Bandbreite zwischen den Lohnminima und -maxima gewichtet wird. Die restlichen zwei Drittel werden auf die Kriterien 2 bis 6 verteilt. Die Kriterien 4 bis 6 (K4: Psychische Belastungen und Anforderungen; K5: Physische Belastungen und Anforderungen; K6: Beanspruchung der Sinnesorgane und spezielle Arbeitsbedingungen) werden dabei jeweils einfach, das Kriterium 3 (Verantwortung) demgegenüber dreifach und das Kriterium 2 (Geistige Anforderungen) vierfach gewichtet. Entsprechend der Gewichtung des jeweiligen Kriteriums kann pro Kriterium eine (maximale) Anzahl von Punkten vergeben werden. Für einen einzelnen Praktikumstyp stehen dabei die Differenz zwischen Bandbreitenminimum und -maximum als zu vergebende Punkte zur Verfügung. Gewährte Punkte werden zum Bandbreitenminimum addiert. Die entsprechende Summe stellt den zu entlöhnenden Prozentsatz gemäss Lohnreglement 01, Lohnklasse 1, Lohnstufe 1 dar. Wird beispielsweise eine Praktikantin gemäss Praktikumstyp 3 angestellt und die Bewertung ihrer Stelle, ihrer Fähigkeiten sowie der Nutzen für den Arbeitgeber mit zusätzlich 20 Punkten gemäss der Untenstehenden Tabelle bewertet, beträgt der Lohn demnach 70% (unterer Bandbreitenrahmen Typ 3 50% + 20 Punkte) von LR 01, LK 01, LS 01. Gestützt auf RRB Nr. 1197/2011 und unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen erlässt das Personalamt folgende
Weisung :
I. Die Lohnfestsetzung für die drei Typen von Praktika erfolgt gestützt auf die nachfolgende Wertungshilfe:
Praktikumstyp Bandbreite in % LR 01, LK 01, LS 01 | K1 (+ Fähigkeiten anzustellende Person / Nutzen für Arbeitgeber) | K2 | K3 | K4 | K5 | K6 |
---|---|---|---|---|---|---|
Typ 1 (20-50%) 30 Punkte Praktikum vor Ausbildungsbeginn |
maximal 10 Punkte |
max. 8 Punkte |
max. 6 Punkte |
max. 2 Punkte |
max. 2 Punkte |
max. 2 Punkte |
Typ 2 (30-90%) 60 Punkte Praktikum während Ausbildung |
maximal 20 Punkte |
max. 16 Punkte |
max. 12 Punkte |
max. 4 Punkte |
max. 4 Punkte |
max. 4 Punkte |
Typ 3 (50-140%) 90 Punkte Praktikum nach Ausbildung |
maximal 30 Punkte |
max. 24 Punkte |
max. 18 Punkte |
max. 6 Punkte |
max. 6 Punkte |
max. 6 Punkte |
II. Vergebene Punkte gemäss oben stehender Wertungshilfe werden zum Bandbreitenminimum des jeweiligen Praktikumstyps gezählt. Die Summe davon entspricht dem zu entlöhnenden Prozentsatz gemäss Lohnreglement 01, Lohnklasse 1, Lohnstufe 1.
III. Diese Weisung tritt auf den 1. Januar 2012 in Kraft.
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