Ruhe- und Feiertagsanspruch der Oberärztinnen und -ärzte

Inhaltsverzeichnis

Kapitel
Besondere Arbeitsverhältnisse
Unterkapitel
Ärztinnen und Ärzte
Publikationsdatum
19. April 2016

Auszug Regierungsratsbeschluss 

Auf den 1. Januar 2000 werden den Oberärzten und -ärztinnen als Übergangsregelung 24 Ruhetage, wovon in der Regel 6, jedoch mindestens 4 volle Wochenenden pro Quartal sowie die auf die Wochentage fallenden Feiertage gewährt. Honorierte privatärztliche Tätigkeiten an Ruhetagen ohne Dienstverpflichtung (Pikett- und Hintergrunddienst) sind zulässig; der jeweilige Ruhetag wird jedoch trotzdem als bezogener Ruhetag angerechnet. Im übrigen gelten durch Arbeitseinsätze unterbrochene Ruhetage als nicht gewährt.

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