Lohneinstufungs- und Lohnentwicklungsmodell Assistenzärztin / Assistenzarzt

Inhaltsverzeichnis

Kapitel
Besondere Arbeitsverhältnisse
Unterkapitel
Ärztinnen und Ärzte
Publikationsdatum
19. April 2016

Lohneinstufungs- und Lohnentwicklungsmodell

Assistenzärztin / Assistenzarzt 

Lohnklasse / Lohnstufe / Stufe Berufserfahrung ab Staatsexamen Berufserfahrung in Monaten ab Staatsexamen Art der Erhöhung Bemerkungen
19 / AS1 / 2 im 1. Jahr (2) 0 - 12 automatisch; Sicherstellung der automatischen Umsetzung erfolgt individuell i.d. Kliniken Einstiegsfunktion nach Staatsexamen
19 / LS1 / 3 im 2. Jahr (2) 13 – 24 automatisch; Sicherstellung der automatischen Umsetzung erfolgt individuell i.d. Kliniken Einstiegsfunktion nach Staatsexamen

(1) Die Richtwerttabellen dienen zur Findung der Lohneinreihung bei der Anstellung. Grundlage bilden die entsprechenden Richtpositionsumschreibungen. Für Individuelle Lohnerhöhungen gelten die Voraussetzungen der §§ 16 ff. der Personalverordnung.
(2) Bezieht sich ein Einreihungskriterium auf Erfahrungsjahre bzw. Monate, sind damit immer Jahre bzw. Monate mit einem Beschäftigungsgrad von 100% gemeint.


Kumulative Voraussetzungen für LK 20:

  • Untersuchen und Behandeln von Patientinnen und Patienten (Diagnose, Therapie und Dokumentation)
  • Tätigkeiten werden in der Regel unter Supervision ausgeführt
  • Erhöhte Selbstständigkeit und Verantwortung
  • Spezialisierung in einem Fachbereich
  • Weisungsbefugnis gegenüber und Anleiten von jüngeren Assistenzärztinnen und -ärzten
  • Mitwirken in der Weiterbildung
Lohnklasse / Lohnstufe / Stufe Berufserfahrung ab Staatsexamen Berufserfahrung in Monaten ab Staatsexamen Art der Erhöhung
20 / LS1 / 3 im 3. Jahr (2) 25 - 36 automatisch; Sicherstellung der automatischen Umsetzung erfolgt individuell i.d. Kliniken
20 / LS2 / 4 (1) im 4. Jahr (2) 37 - 48 Individuelle Lohnerhöhung (ILE)
20 / LS4 / 6 (1) im 5. - 6. Jahr (2) 49 – 72 Individuelle Lohnerhöhung (ILE)
20 / LS6 / 8 (1) im 7. - 8. Jahr (2) 73 - 96 Individuelle Lohnerhöhung (ILE)
individuell ab 20 / LS8 / 10 (1) ab 9. Jahr (2) ab 97 Individuelle Lohnerhöhung (ILE)

(1) Die Richtwerttabellen dienen zur Findung der Lohneinreihung bei der Anstellung. Grundlage bilden die entsprechenden Richtpositionsumschreibungen. Für Individuelle Lohnerhöhungen gelten die Voraussetzungen der §§ 16 ff. der Personalverordnung.
(2) Bezieht sich ein Einreihungskriterium auf Erfahrungsjahre bzw. Monate, sind damit immer Jahre bzw. Monate mit einem Beschäftigungsgrad von 100% gemeint.


Kumulative Voraussetzungen für LK 21:

  • Selbständiges Ausführen ärztlicher Tätigkeit in einem oder mehreren Spezialgebieten, Spezialfacharzt im Einsatzbereich mit erhöhten Anforderungen
  • Führungsverantwortung
  • Mitwirken in der Weiterbildung
  • Erworbener Facharzttitel
Lohnklasse / Lohnstufe / Stufe Berufserfahrung ab Staatsexamen Berufserfahrung in Monaten ab Staatsexamen Art der Erhöhung
21 / LS2 / 4 (1) im 5. - 6. Jahr (2) 49 - 72 Individuelle Lohnerhöhung (ILE)
21 / LS4 / 6 (1) im 7. - 8. Jahr (2) 73 - 96 Individuelle Lohnerhöhung (ILE)
individuell ab 21 / LS6 / 8 (1) ab 9. Jahr (2) ab 97 Individuelle Lohnerhöhung (ILE)

(1) Die Richtwerttabellen dienen zur Findung der Lohneinreihung bei der Anstellung. Grundlage bilden die entsprechenden Richtpositionsumschreibungen. Für Individuelle Lohnerhöhungen gelten die Voraussetzungen der §§ 16 ff. der Personalverordnung.
(2) Bezieht sich ein Einreihungskriterium auf Erfahrungsjahre bzw. Monate, sind damit immer Jahre bzw. Monate mit einem Beschäftigungsgrad von 100% gemeint.
 

Anrechnung Berufserfahrung ab Staatsexamen in Monaten  
ärztliche Tätigkeit in einem Spital alle  
Medizinische Praxistätigkeit alle  
ärztliche Tätigkeit im Ausland («fellowships») 6 bis 12  
Praktische ärztliche Tätigkeit in humanitären Institutionen bis 12  
Medizinerin oder Mediziner in Institutionen und Forschungsabteilungen mit Arbeit am Patienten bis 12  
Medizinerin oder Mediziner in der Armee bis 12  

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