Inkonvenienzentschädigungen für Spitalärzte (Weisung)
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Weisung der Gesundheitsdirektion vom 18. Mai 2012
Auf den 1. Januar 2010 ist die Funktion der Spitalärztin und des Spitalarztes gestützt auf die Spitalärzteverordnung vom 14. Juli 2010 definitiv eingeführt worden. Das Tätigkeitsgebiet von Spitalärztinnen und -ärzten beschränkt sich in der Regel auf Dienstleistungen an Patientinnen und Patienten. Ihre Arbeitszeit beträgt 45 Wochenstunden. Spitalärztinnen und -ärzte leisten grundsätzlich keine Pikett-, Präsenz-, Nacht- und Wochenenddienste. In der praktischen Tätigkeit kann es aber ausnahmsweise vorkommen, dass sie dennoch solche Dienste leisten müssen.
Die Anstellungsbedingungen für Spitalärztinnen und -ärzte richten sich gemäss § 5 der Spitalärzteverordnung – sofern sie in der Verordnung selbst nicht speziell geregelt sind – nach den Vorschriften des Personalrechts sowie den entsprechenden Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung und Weisungen der Gesundheitsdirektion.
Mit Blick auf die Abgeltung von Pikett-, Präsenz-, Nacht- und Wochenenddiensten fehlt es an einer speziellen Regelung in der Spitalärzteverordnung. Gestützt auf § 134 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) hat die Gesundheitsdirektion jedoch für die Ober- und Spitalärztinnen und -ärzte sowie für weitere Angestellte, die dem eidgenössischen Arbeitsgesetz unterstellt sind, die Kompetenz, den Ausgleich und die Vergütung von Überzeit und von Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst zu regeln.
Die Abgeltung von Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst ist für Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte im RRB 988/2000, angepasst durch RRB 99/2005 (LS 811.121), gesondert geregelt worden. Leisten Spitalärztinnen und -ärzte ausnahmsweise ebenfalls solche Dienste, rechtfertigt es sich, dass für sie dieselben Entschädigungsregelungen gelten wie für die Ober- und Assistenzärztinnen und -ärzte.
Daher bestimmt die Gesundheitsdirektion gestützt auf § 134 Abs. 1 VVO in Verbindung mit § 5 der Spitalärzteverordnung:
- RRB 988/2000, angepasst durch RRB 99/2005, «Inkonvenienzentschädigung für Pikett-, Präsenz-, Nacht- und Wochenenddienste der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte» (Inkonvenienzentschädigungen für Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sowie Oberärztinnen und Oberärzte) wird auch auf Spitalärztinnen und -ärzte angewendet, sofern sie ausnahmsweise entsprechende Dienste leisten müssen.
- Diese Weisung tritt unmittelbar in Kraft.
- Für das Kantonsspital Winterthur sowie das Universitätsspital Zürich gilt die Weisung ebenfalls, sofern nicht bereits gestützt auf § 12 Abs. 2 KSWG oder § 13 Abs. 2 USZG in den Personalreglementen abweichende Regelungen für die Inkonvenienzentschädigungen der Spitalärzte getroffen worden sind.
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