Anstellungsverfügung
Inhaltsverzeichnis
Zuständigkeit
Vergleiche die Zuständigkeiten für Anstellungen
Bei Angestellten der Lohnklassen 24 – 29, welche direkt dem Regierungsrat bzw. dem/der StaatsschreiberIn unterstellt sind, erfolgt eine Vorprüfung durch das Personalamt (§ 12 Abs. 2 VVO i.V.m. § 149 Abs. 1 VVO).
Besonderheit bei Teilzeitmitarbeitenden
Musterverfügungen
Folgende Musterverfügungen sind von Bedeutung:
Auftrags- oder Anstellungsverhältnis
Anstellung über Altersgrenze von 65
Mit dem Erreichen der Altersgrenze (vgl. § 24c Abs. 1 PG) endet das Arbeitsverhältnis aus rechtlicher Sicht neu von Gesetzes wegen, also automatisch. Eine Weiterbeschäftigung bzw. Wiederanstellung über die Altersgrenze von 65 hinaus ist möglich, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern (§ 160a VVO). Die Anstellung erfolgt befristet auf ein Jahr und kann in begründeten Fällen jeweils um ein Jahr verlängert werden.
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), (OR, SR 220)
- Lehrpersonalverordnung (LPVO, LS 412.311)
- Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO, LS 413.112)
- Personalgesetz (PG, LS 177.10)
- Personalverordnung (PVO, LS 177.11)
- Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111)
LED, 26. April 2019