Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Beendigungsgründe
Das Arbeitsverhältnis endet durch (vgl. § 16 PG):
- Kündigung,
- Ablauf einer befristeten Anstellung,
- fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen gemäss § 22,
- Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen gemäss § 23,
- Entlassung invaliditätshalber gemäss § 24,
- Altersrücktritt gemäss § 24 a,
- Entlassung altershalber gemäss § 24 b,
- Erreichen der Altersgrenze gemäss § 24 c,
- Tod,
- Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer sowie Entlassung auf eigenes Gesuch bei gewähltenAngestellten.
Kündigungsfristen
Während der Probezeit (vgl. § 14 Abs. 2 PG):
Termin: Jederzeit möglich
Frist: 7 Tage
Nach der Probezeit (vgl. § 17 PG):
Termin: Auf Ende eines Monats
Frist: Abhängig vom Dienstalter:
- Ein Monat im 1. Dienstjahr
- Zwei Monate im 2. und 3. Dienstjahr
- Drei Monate im 4. bis 9. Dienstjahr
- Sechs Monate ab dem 10. Dienstjahrab LK 21 bereits ab dem 3. Dienstjahr (§ 6 PVO)
Massgebend ist das Dienstjahr im Zeitpunkt des Aussprechens der Kündigung, § 15 Abs. 1 VVO
Kündigung während der Probezeit
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Folgende PaRat-Artikel können für Sie von Interesse sein:
Zu den geringeren Anforderungen an eine Kündigung während der Probezeit siehe auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2016, VB.2015.00373, E.2.4 f.
GFD/EGF, 20. Mai 2016
Kündigung durch die Arbeitnehmenden
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Folgende Musteranträge und -verfügungen könnten von Interesse für Sie sein:
GFD/EGF, 24. Mai 2016
Telefonische Auskunft
Montag, Mittwoch und Freitag von 10 bis 12 Uhr
Die Rechtsauskunft steht HR-Fachpersonen und Führungskräften der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden und der öffentlichrechtlichen Betriebe zur Verfügung.