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Gesundheitsberufe
Strafloser Schwangerschaftsabbruch
Ärztinnen und Ärzte, welche im Kanton Zürich einen Schwangerschaftsabbruch durchführen, benötigen neben der kantonalen Bewilligung der fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Ärztin/Arzt (Berufsausübungsbewilligung), von der Gesundheitsdirektion eine zusätzliche Bewilligung zum Praktizieren des straflosen Schwangerschaftsabbruchs. Zugelassen sind ausserdem Spitäler mit einer gynäkologischen Klinik – gemäss geltender Spitalliste des Kantons Zürich.
Jeder Schwangerschaftsabbruch muss der Gesundheitsdirektion innerhalb eines Monats nach Durchführung gemeldet werden.
Nachfolgend finden Sie die Richtlinien für den straflosen Schwangerschaftsabbruch im Kanton Zürich, sowie weitere notwendige Informationen und Formulare.
- Richtlinien für den straflosen Schwangerschaftsabbruch nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) (PDF, 24 kB)
- Bewilligungsgesuch «Strafloser Schwangerschaftsabbruch» (PDF, 33 kB)
- Leitfaden Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch und Adoption - Beratungsstellen im Kanton Zürich (PDF, 7 Seiten, 73 kB)
- Gesuch um Schwangerschaftsabbruch (PDF, 12 kB)
- Bestätigung der Beratung schwangerer Frauen unter 16 Jahren (PDF, 7 kB)
- Meldung eines Schwangerschaftsabbruchs (PDF, 491 kB)
- Verzeichnis der Schwangerschaftsberatungsstellen im Kanton Zürich (PDF, 2 Seiten, 23 kB)
Weitere Informationen
Kontakt
Gesundheitsdirektion Kanton Zürich
Administration Medizin
Stampfenbachstrasse 30
8090 Zürich
