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Gesundheitsberufe
Ambulante ärztliche Institutionen
Ärztinnen und Ärzte können sich zusammenschliessen und als gewinnorientierte juristische Person eine ambulante ärztliche Institution führen (vgl. Art. 36a KVG).
Der Kantonsärztliche Dienst erteilt eine Betriebsbewilligung unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Institution muss den angebotenen Leistungen entsprechend eingerichtet sein,
- über das für eine fachgerechte Versorgung von Patientinnen und Patienten notwendige Personal verfügen,
- eine gesamtverantwortliche Leitung bezeichnen
- und ein Mitglied dieser Leitung bezeichnen, das für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich ist und über eine Berufsausübungsbewilligung als Ärztin oder Arzt des Kantons Zürich verfügt.
(vgl. § 35 Abs. 2 lit. e und § 36 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007)
Gesuchsformulare und Merkblätter
- Merkblatt Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung für eine ambulante ärztliche Institution (PDF, 11 Seiten, 117 kB)
- Gesuch für die Betriebsbewilligung für eine ambulante ärztliche Institution (PDF, 6 Seiten, 5 MB)
- Gesuch für eine Assistenzbewilligung in einer ambulanten ärztlichen Institution (PDF, 5 Seiten, 517 kB)
Weitere Informationen
Kontakt
Gesundheitsdirektion Kanton Zürich
Administration Medizin
Stampfenbachstrasse 30
8090 Zürich
