Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen verabschiedet

09.02.2012 - Medienmitteilung

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Der Regierungsrat hat die an das geänderte Bundesgesetz über die Familienzulagen angepassten kantonalen Ausführungsbestimmungen (EG FamZG) zu Handen des Kantonsrates verabschiedet. Gemäss der vom Bundesrat auf Anfang 2013 in Kraft gesetzten Bundesregelung fallen neu auch Selbständigerwerbende in den Geltungsbereich des Gesetzes. Die verabschiedete Änderung des EG FamZG räumt den Familienausgleichskassen die Wahlfreiheit ein, ob sie für Arbeitnehmende wie Selbständigerwerbende gleiche Beitragssätze festlegen wollen oder nicht.

In der von September bis November letzten Jahres dauernden Vernehmlassung war der Entwurf zur Änderung des EG FamZG von den Beteiligten begrüsst worden. Zusätzlich zu den Arbeitnehmenden fallen neu auch die Selbstständigerwerbenden und damit alle Erwerbstätigen in den Geltungsbereich des Gesetzes. Spezialgesetzlich geregelt sind nach wie vor die Zulagen in der Landwirtschaft.

Der Bund überlässt es den Kantonen zu bestimmen, ob innerhalb einer Familienaus-gleichskasse für Arbeitnehmende wie Selbstständigerwerbende der gleiche Beitragssatz festgelegt werden muss oder nicht. Im Kanton Zürich wird kein einheitlicher Beitragssatz festgelegt, womit jede Familienausgleichskasse über diese Frage autonom entscheiden kann. Diese Regelung war in der Vernehmlassung besonders begrüsst worden.

Einen weiteren Spielraum für eine kantonale Regelung nutzt der Regierungsrat bei der Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätigte. Diese trägt der Kanton nach der heute geltenden Regelung vollumfänglich selber. Vor dem Hintergrund der Entlastung der Sozialhilfe durch die Familienzulagen für Nichterwerbstätige soll neu die Regelung eingeführt werden, dass die Gemeinden sich an der Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige hälftig beteiligen.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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