Verordnungsänderung zum Gewässerraum tritt vorderhand nicht in Kraft

30.01.2012 - Medienmitteilung

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Um Bauvorhaben und planerische Festlegungen in Gewässernähe zu erleichtern, hat der Regierungsrat die Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei geändert. Dies als ersten Schritt zur Umsetzung des revidierten Gewässerschutzgesetzes des Bundes. Aufgrund einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht kann die Regelung vorerst nicht in Kraft treten, was die Baudirektion bedauert.

Das revidierte Gewässerschutzgesetz des Bundes verpflichtet die Kantone seit 1. Juni 2011, entlang von Seen, Flüssen und Bächen den für den Hochwasser sowie den Natur- und Landschaftsschutz erforderlichen Raum auszuscheiden, das heisst vor der Überbauung zu schützen. Bis diese aufwändige Arbeit der Kantone abgeschlossen ist, gelten bundesrechtliche Übergangsvorschriften, welche die bauliche Nutzung entlang von Gewässern vorsorglich stärker einschränken, als die bisher im Kanton Zürich geltende und auch die spätere, definitive Regelung gemäss den neuen Bundesvorgaben. So ist der Uferstreifen gemäss den Übergangsvorschriften meist erheblich breiter. Er schränkt damit Bauvorhaben und planerische Festlegungen in den Gemeinden ein. Darauf hat der Regierungsrat mit einer Änderung der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei reagiert. Wo Nutzungs- oder Sondernutzungsplanungen in Gewässernähe im Gang sind (z.B. der Erlass eines Gestaltungsplans), sollen die Gemeinden parallel zum Planungsverfahren den Antrag stellen können, den Gewässerraum schon heute definitiv auszuscheiden. Diese Regelung gibt den Gemeinden die erforderliche Rechts- und Planungssicherheit.

Verordnungsänderung betrifft landwirtschaftliche Produktionsflächen nicht

Die aus Sicht des Regierungsrats dringende Verordnungsänderung hätte gemäss Regierungsratsbeschluss am 1. Februar in Kraft treten sollen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch am 27. Januar einer Beschwerde des Zürcher Bauernverbands und einiger Privatpersonen gegen die Verordnungsänderung die aufschiebende Wirkung erteilt und die Beschwerdefrist von 10 auf 30 Tage verlängert. Dies bedeutet, dass die neuen kantonalen Bestimmungen vorerst nicht gelten.

Die Baudirektion bedauert die Beschwerde gegen die Verordnungsänderung, welche die Planung von Bauten und Anlagen in Gewässernähe betrifft, nicht aber landwirtschaftliche Produktionsflächen. Damit bleiben vorderhand gewisse Bauvorhaben und planerische Festlegungen in den Gemeinden unnötig eingeschränkt. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist hingegen noch kein inhaltlicher Beschluss zur Verordnungsänderung.

Ein erster kleiner Schritt

Die Änderung der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei ist ein erster Schritt zur Umsetzung der Bundesvorgaben im Rahmen des geänderten Gewässerschutzgesetzes. Erst in einem zweiten Schritt wird es darum gehen, ein zweckmässiges Verfahren für die Festlegung der Gewässerräume auch ausserhalb von Nutzungsplanverfahren, insbesondere auch für landwirtschaftliche Produktionsflächen, zu entwickeln.

(Medienmitteilung der Baudirektion)

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