Unterstützung und Finanzhilfen aus dem COVID-19-Härtefallprogramm

Das öffentliche und wirtschaftliche Leben war aufgrund der Coronavirus-Pandemie eingeschränkt. Arbeitsplätze und Einkommen im Kanton sollten möglichst weitgehend gesichert werden. Hier finden Sie weiterhin relevante Informationen zum Härtefallprogramm.

Härtefallprogramm

Einhaltung der Auflagen und Bedingungen

Ein Unternehmen, das Beiträge im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich erhalten hat, darf im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen:

  • keine Dividenden oder Tantiemen beschliessen oder ausschütten oder Kapitaleinlagen rückerstatten;
  • keine Darlehen an seine Eigentümer vergeben oder zurückzahlen;
  • die ihm gewährten Mittel nicht an eine mit ihm direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, übertragen.

Zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten.

Diese Einschränkungen sind in Artikel 6 der Covid-19-Härtefallverordnung vom 25. November 2020 (SR 951.262, HFMV 20) sowie Art. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 vom 2. Februar 2022 (SR 951.264, HFMV 22) verankert. Des Weiteren sind sie in der Verfügung schriftlich festgehalten und auf der Selbstdeklaration bei der Gesuchstellung durch Unterschrift bestätigt worden.

Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken, denen ab dem 1. April 2021 Härtefallgelder gewährt wurden, gilt zudem:

  • Wenn sie im Jahr der Ausrichtung eines nicht rückzahlbaren Beitrags einen steuerbaren Jahresgewinn erzielen, müssen sie den Jahresgewinn – höchstens im Umfang des erhaltenen nicht rückzahlbaren Beitrags – an den Kanton Zürich weiterleiten. Massgeblich ist der steuerbare Jahresgewinn 2021 resp. 2022 vor Verlustverrechnung nach den Artikeln 58–67 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11).
  • Vom steuerbaren Jahresgewinn abziehbar ist ausschliesslich ein im Geschäftsjahr 2020 und allenfalls 2021 entstandener, steuerlich massgeblicher Verlust. Diese bedingte Gewinnbeteiligung ist im Artikel 12 Absatz 1septies des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (SR 818.102) verankert. Des Weiteren ist sie in der Verfügung schriftlich festgehalten und auf der Selbstdeklaration bei Gesuchstellung durch Unterschrift bestätigt worden.

Die Einhaltung dieser Vorgaben ist gegenüber dem Kanton Zürich auf Aufforderung hin nachzuweisen. Der Kanton Zürich kann gemäss Art. 9 HFMV 20 und Art. 8 HFMV 22 bei anderen Amtsstellen vom Bund und Kantonen Daten zum betreffenden Unternehmen einholen oder diesen Amtsstellen Daten zum Unternehmen bekannt geben, soweit dies für die Bewirtschaftung der Unterstützungen und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.

Verbuchung von Härtefallhilfen bei Unternehmen mit einem Referenzumsatz von mehr als 5 Millionen Franken

Art. 12 Abs. 1septies Covid-19-Gesetz verlangt die Rückzahlung eines nicht rückzahlbaren Beitrages, wenn ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken einen steuerbaren Jahresgewinn gemäss Art. 57 - 67 DBG erzielt hat.
Einzelheiten dazu, insbesondere bei Vorjahresverlusten, abweichenden Geschäftsjahren und nachträglich ausbezahlten Hilfen, sind wie folgt zu finden:

Die COVID-19-Härtefallhilfen sollen hierfür im Zeitpunkt des Zahlungseingangs als passive Rechnungsabgrenzung verbucht werden, da unklar ist, in welchem Umfang sie erfolgswirksam realisiert werden können. Die erfolgswirksame Auflösung erfolgt am Jahresende des Erhalts der Hilfen im Umfang des erzielten Verlustes unter Berücksichtigung von Art. 8e HFMV 20 resp. Art. 6 HFMV 22. Der überschiessende Teil wird per Bilanzstichtag als Passive Rechnungsabgrenzung ausgewiesen und zurückbezahlt.

Beantwortung von Fragen

  • Rückzahlung von Härtefallgeldern (einschliesslich Darlehen)
  • weitere Fragen zu Ihrem Härtefallbeitrag

Bitte wenden Sie sich an die auf Ihrer Verfügung aufgedruckte E-Mailadresse.