Kostenersatz nach § 42 SHG

Details

Kapitelnr.
18.3.02.
Publikationsdatum
6. Januar 2021
Kapitel
18 Kostenersatzpflicht
Unterkapitel
18.3. Kostenersatz nach SHG

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Kostenersatz für Notfallhilfe

Bedarf eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe, so ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet (§ 33 SHG). Vgl. zur Notfallhilfe Kapitel 5.3.02.

Leistet die Zürcher Aufenthaltsgemeinde Notfallhilfe, sind ihr die Kosten der Hilfe von der Zürcher Wohngemeinde gestützt auf § 42 SHG zu ersetzen.

2.Kostenersatz bei ordentlicher Sozialhife

Ebenfalls unterstützungspflichtig ist die Aufenthaltsgemeinde, wenn der Wohnsitz der bedürftigen Person (noch) nicht feststeht (§ 33 SHG). Hier geht es grundsätzlich nicht um Notfallunterstützungen, sondern um ordentliche Unterstützungen nach den SKOS-Richtlinien. Steht nach Klärung des Sachverhaltes und gegebenfalls nach Durchführung eines Verfahrens zur Festlegung der Zuständigkeit im Sinne von § 9 lit. e SHG (vgl. dazu Kapitel 3.3.01) die Wohngemeinde fest, hat diese der Aufenthaltsgemeinde die Kosten der wirtschafltichen Hilfe zu ersetzen (§ 42 SHG).

Rechtsprechung

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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