Feuerungskontrolle Gemeinden

Für die Feuerungskontrolle von Öl- und Gasfeuerungen bis 1000 und Holzfeuerungen bis 70 Kilowatt sind im Kanton Zürich die Gemeinden zuständig.

Inhaltsverzeichnis

Neuerungen der Luftreinhalte-Verordnung 2018

Der Bundesrat hat eine Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) beschlossen und diese auf den 1. Juni 2018 in Kraft gesetzt. Die Änderung bezweckt insbesondere eine Verringerung der Feinstaubemissionen aus kleinen Holzfeuerungen.

Zudem sind Neuregelungen zur Bewilligung und Kontrolle bei Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 Megawatt und Holzfeuerungsanlagen bis 70 Kilowatt festgelegt worden, welche in der Verantwortung der Gemeinde liegen.

In folgendem Faktenblatt sind Informationen zu den neuen rechtlichen Grundlagen zusammengestellt. Zudem wurden die Nebenbestimmungen für Feuerungsbewilligungen aktualisiert.

Die nachfolgenden Hinweise und Erläuterungen zum Vollzug der revidierten Luftreinhalte-Verordnung (LRV) 2018 und der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (MaPlaV) sind Informationen zuhanden der Vollzugsbehörden und Fachpersonen.

Organisation und Ablauf

Saubere und sparsame Feuerungen sind ein wesentlicher Beitrag zur Luftreinhaltung und somit zur Erhaltung unserer Gesundheit. Deshalb verlangt die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) die regelmässige Kontrolle der Öl- oder Gasheizungen und der Holzfeuerungen.

Die Organisation der Feuerungskontrolle von Öl-, Gasfeuerungen bis 1000 kW und Holzfeuerungen bis 70 kW wurde im Kanton Zürich an die Gemeinden und Städte übertragen.

Sie können zwischen zwei Kontrollmodellen wählen, sollen das gewählte Modell aber konsequent anwenden.

  • Bei «Modell 1» bleibt die Kontrolle in der Verantwortung der amtlichen Feuerungskontrolle.
  • Beim «Modell 2» können die periodischen Kontrollen auch durch eine Fachfirma ausgeführt werden. Die Fachfirma sendet die Rapporte an folgende Zentrale, welche sie an die entsprechende Fachstelle Feuerungskontrolle weiterleitet:

Feuerungskontrolle Kt. Zürich
Rapportzentrale
Postfach 324
8344 Bäretswil

Modell 2 - Rahmenvereinbarung und Anforderungen

Wer im Kanton Zürich in Gemeinden mit liberalisiertem Modell 2 periodische Feuerungskontrollen durchführen will, muss über folgende Ausbildungsprofile verfügen und mit dem AWEL, Abteilung Luft eine Rahmenvereinbarung unterzeichnen:

Anforderungsprofile 

Emissionsmessungen bei Öl- und Gasfeuerungen bis 1000 kW

  • Feuerungskontrolleur/-in mit eidg. Fachausweis oder
  • Feuerungsgrundmodule AT1 und MT1 und –fachmodul MT2

Sichtkontrollen bei Holzfeuerungen bis 70 kW

  • FeuerungskontrolleurIn mit eidg. Fachausweis oder
  • Feuerungsfachmann/-frau Holz mit eidg. Fachausweis oder
  • Holzfeuerungskurs beim Schweizerischen Kaminfegermeisterverband (SKMV) neu VK1 (Pflicht für alle ab 2020)

Emissionskontrollen bei Holzfeuerungen bis 70 kW

  • Feuerungskontrolleur/-in mit eidg. Fachausweis oder
  • Feuerungsfachmann/-frau Holz mit eidg. Fachausweis oder
  • SKMV-Holzfeuerungskurs mit Feuerungsfachmodul MT2 oder
  • AT3 / MT1 / MT3 (Pflicht für alle ab 2020)

Schulung und Erfolgsberichte

Die Feuerungskontrolleure werden jährlich vom AWEL zusammen mit dem Verband Zürcher Feuerungskontrolleure auf aktuelle Themen informiert oder geschult. Damit ist ein möglichst einheitlicher Vollzug über die Gemeinden gewährleistet.

Zudem stellt das AWEL den Gemeinden und Fachstellen einen Leitfaden zur Verfügung. Damit die Wirkung der Feuerungskontrolle beobachtet werden kann, verlangt das AWEL jährlich von den Gemeinden/Städten bzw. Fachstellen einen Erfolgsbericht und führt bei den Fachstellen alle fünf bis zehn Jahre einen Besuch zur Qualitätssicherung durch.

Öl- und Gasfeuerungen bis 1000 Kilowatt

Der Bund verlangt mit der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) , dass Öl- und Gasheizungen einer regelmässigen Kontrolle unterzogen werden.

Dabei unterscheidet man zwei obligatorische Kontrollarten:

  • Die Erst- oder Abnahmekontrolle von neuen oder sanierten Anlagen wird ausschliesslich durch einen amtlichen Feuerungskontrolleur der Gemeinde durchgeführt. Sie ist vergleichbar mit einer Garantieabnahme. Dies gibt dem Betreiber die Sicherheit, dass die Anlage korrekt arbeitet und die Emissionsgrenzwerte nach der LRV eingehalten werden.
  • Die Routinekontrolle findet für Gasfeuerungen alle vier Jahre, für Ölfeuerungen alle zwei Jahre statt und wird durch einen amtlichen Feuerungskontrolleur oder durch eine anerkannte Fachfirma (nur in Gemeinden mit Modell 2) durchgeführt

Holzfeuerungen bis 70 Kilowatt

Die Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung des Kantons Zürich schreibt fest, dass:

  • bei allen Holzzentralheizungen alle zwei Jahre eine Emissionsmessung gemäss Messempfehlungen Feuerungen durchgeführt werden muss.
  • Als Holzzentralheizung gilt eine zentrale Heizstelle, die einen oder mehrere Räume oder Gebäude mittels Wasser als Trägermedium mit Wärme versorgt.
  • Öfen und Herde mit eingebautem Heizregister (wassergeführt) gelten auch als Holzzentralheizungen (z. B. Zentralheizungsherde).
  • Einzelraumfeuerungen werden weiterhin nach Anhang 3 LRV kontrolliert (d. h. Sichtkontrolle).
  • Als Einzelraumfeuerung gilt ein Herd oder eine Holzfeuerung, welche vorrangig zur Beheizung eines Raumes verwendet werden. Namentlich sind dies Raumheizer, Einzelherde, Kachel-, Schweden-, Speicheröfen, Kamineinsätze und offene Kamine (geschlossene und offene Cheminées).
  • Nicht periodisch kontrollpflichtig sind Holzfeuerungen, in denen weniger als 200 Kilogramm Holz pro Jahr verbrannt wird (entspricht ca. 0.5 Ster).
  • Zudem gilt, dass Holzfeuerungen in der Regel nur einmal täglich angefeuert werden dürfen. Deshalb sind Holzzentralheizungen so auszurüsten, dass sie eine ausreichende Wärmeversorgung sicherstellen. Holzzentralheizungen mit automatischer Beschickung sind ohne Glutbettunterhalt zu betreiben, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist. Andernfalls ist der Glutbettunterhaltsbetrieb auf vier Stunden pro Anfeuerung zu beschränken.
  • In Holzfeuerungen bis 70 kW darf nur trockenes und naturbelassenes Holz und kein Restholz, das bemalt, beschichtet, verleimt oder in anderer Weise behandelt oder belastet ist, verbrannt werden. Im Zweifelsfall wird durch den Feuerungskontrolleur eine Aschenprobe entnommen, im Labor der Urkantone oder im Labor des AWEL analysiert und durch die Behörde beurteilt.

Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Emissionskontrolle

Adresse

Stampfenbachstrasse 12
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 43 46

Kontaktperson Andreas Petz

E-Mail

andreas.petz@bd.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: