Gutheissung der Beschwerde gegen die Baubewilligung für die Brunaupark-Siedlung

Das Verwaltungsgericht hebt die kommunale Baubewilligung vom 23. August 2022 sowie die kantonale Bewilligung vom 29. April 2022 auf. Bereits ein früher bewilligtes Projekt war von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen aufgehoben worden (Beschwerde vor Bundesgericht hängig).

Gegen die baurechtlichen Bewilligungen wehrten sich Anwohnerinnen und Anwohner. Direkt an die Bauparzelle grenzt im Nordwesten die «Siedlung Im Laubegg». Sie ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung ISOS als Baugruppe in der höchsten Aufnahmekategorie A mit dem ebenfalls höchsten Erhaltungsziel A aufgeführt. Da das strittige Bauprojekt einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung bedarf, handelt es sich um die Erfüllung einer Bundesaufgabe, womit die Vorgaben des Natur- und Heimatschutzgesetzes direkt anwendbar sind. Eine Beeinträchtigung der «Siedlung Im Laubegg» durch die Brunaupark-Siedlung ist ohne weiteres denkbar. Die kantonale Fachstelle hätte daher gestützt auf Bundesrecht zu beurteilen gehabt, ob ein Gutachten durch die zuständige Kommission des Bundes erforderlich ist. Darin, dass dies nicht geschehen ist, liegt ein gravierender Verfahrensmangel. Bereits aus diesem Grund war die Beschwerde gutzuheissen.

Zudem erfolgte die Gutheissung der Beschwerde im Zusammenhang mit den kantonalrechtlichen Voraussetzungen an Arealüberbauungen. Die Baubewilligungsbehörde hatte die Arealüberbauung zwar bewilligt, im Bereich zum ISOS-Schutzobjekt «Siedlung Im Laubegg» hin aber mittels Nebenbestimmungen etliche weitgehende Änderungen der Umgebungsgestaltung verlangt. Es muss aber bereits mit der Stammbaubewilligung beurteilbar sein, ob (allenfalls mit genügend konkreten Nebenbestimmungen) die für eine Arealüberbauung geltende Anforderung der besonders guten Umgebungsgestaltung erreicht werden kann. Aus den Plänen lässt sich aufgrund der zahlreichen Nebenbestimmungen keine ausreichend klare Vorstellung über die genaue Umgebungs- und Vorgartengestaltung im hinsichtlich des Ortsbilds besonders empfindlichen Bereich vor der «Siedlung Im Laubegg» gewinnen.

Aus den genannten Gründen heisst das Verwaltungsgericht die Beschwerde VB.2023.00209 gut. Gegen das Urteil kann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

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