Planvorlage der SBB betreffend BZU23 Bahnzugang Bahnhof Opfikon / Umsetzung Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG)

Start Auflage
6. Mai 2024
Ende Auflage
4. Juni 2024

Gemeinde/n

Opfikon, Rümlang, Regensdorf

Gesuchstellerin

Schweizerische Bundesbahnen SBB, 8048 Zürich

Gegenstand

Behindertengerechter Umbau des Bahnhofs Opfikon und Erneuerungsarbeiten: Erhöhung des Mittelperrons auf neu 55 cm über Schienenoberkante (P 55) und Vergrösserung Lift auf Seite Schaffhauserstrasse. Fahrbahnerneuerung und Erneuerung Fahrstromanlage. Beim Bahnhof Opfikon sowie bei den Bahnhöfen Rümlang und Regensdorf-Watt ist je ein Installationsplatz vorgesehen.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage

Die Planunterlagen können vom 6. Mai 2024 bis 4. Juni 2024 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:

  • Stadt Opfikon, Bau und Infrastruktur, Oberhauserstrasse 27, 8152 Glattbrugg
  • Gemeindeverwaltung Rümlang, Kanzlei 1. Stock, Glattalstrasse 201, 8153 Rümlang
  • Gemeindeverwaltung Regensdorf, Watterstrasse 116, 8105 Regensdorf

Aussteckung

Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).

Einsprachen

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

6. Mai 2024

Bundesamt für Verkehr,
Amt für Mobilität, Kanton Zürich

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ebg.afm@vd.zh.ch

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