Ordentliche Einbürgerung

Ausländische Personen können sich einbürgern lassen. Mit der Einbürgerung bekommen sie das Schweizer Bürgerrecht.

Inhaltsverzeichnis

Zusammenfassung in einfacher Sprache

Die ordentliche Einbürgerung gilt für diese Personen:

  • Ich bin noch nicht 18 Jahre alt. Meine Eltern sind Ausländer.
  • Wir sind eine ausländische Familie.
  • Ich bin Ausländerin oder Ausländer und ich bin nicht verheiratet.
  • Ich bin mit einer Schweizerin verheiratet. Meine Frau war bei der Heirat noch nicht Schweizerin.
  • Ich bin mit einem Schweizer verheiratet. Mein Mann war bei der Heirat noch nicht Schweizer.
  • Ich lebe mit einem Schweizer in einer eingetragenen Partnerschaft.
  • Ich lebe mit einer Schweizerin in einer eingetragenen Partnerschaft. 

Was muss ich erfüllen?

  • Ich habe eine C-Bewilligung.
  • Ich lebe in der Regel seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz.
  • Ich bin in der Schweiz integriert.

Was muss ich für die ordentliche Einbürgerung machen?

Zuerst muss ich Dokumente organisieren. Meine Gemeinde hilft mir, wenn ich Fragen habe. Dann schicke ich meine Dokumente online zum Gemeindeamt vom Kanton Zürich.

Wie lange dauert die ordentliche Einbürgerung?

Die ordentliche Einbürgerung dauert ungefähr 2 Jahre. Der Kanton, meine Gemeinde und der Bund prüfen meine Dokumente.

Was kostet die ordentliche Einbürgerung?

Die Kosten bei Kanton und Bund sind fix. Jede Gemeinde hat andere Kosten.

Voraussetzungen

Erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürgerung? Sie können es mit dem Self-Check unverbindlich herausfinden.

Ihre Gemeinde kann Sie zusätzlich über die Voraussetzungen und das Verfahren beraten. Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Sie müssen einen Auszug aus dem Zivilstandsregister einreichen. Ohne Auszug aus dem Zivilstandsregister können wir Ihr Gesuch nicht prüfen.

Der Auszug aus dem Zivilstandsregister darf beim Einreichen des Gesuchs nicht älter als 6 Monate sein.

Sind Sie noch nicht im Zivilstandsregister eingetragen? Das Zivilstandsamt Ihrer Gemeinde kann Sie eintragen. 

Sie haben eine gültige C-Bewilligung.

Sie brauchen einen Aufenthalt von mindestens 10 Jahren in der Schweiz. Der Aufenthalt in der Schweiz wird je nach Bewilligung anders angerechnet:

  • Die Jahre mit C und B-Bewilligung zählen ganz.
  • Die Jahre mit F-Bewilligung zählen halb.
  • Die Jahre mit N und L-Bewilligung zählen nicht. 

Von den 10 Jahren müssen 3 Jahre in den 5 Jahren vor dem Gesuch sein.

Die Zeit in der Schweiz zwischen dem 8. und 18. Geburtstag zählt doppelt.

Kinder unter 18 Jahre können ein Gesuch zusammen mit den Eltern einreichen. In diesem Fall müssen die Kinder die 10 Jahre Aufenthalt nicht erfüllen.

Leben Sie in eingetragener Partnerschaft?

Personen in eingetragener Partnerschaft mit einer Schweizerin oder einem Schweizer können sich nicht erleichtert einbürgern. Sie können aber von verkürzten Aufenthaltsfristen profitieren, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Sie leben seit 5 Jahren in der Schweiz. Davon muss 1 Jahr vor Einreichung des Gesuches liegen.
  • Sie leben seit 3 Jahren in eingetragener Partnerschaft.
  • Ihre Partnerin oder Ihr Partner war bei der Eintragung bereits Schweizerin oder Schweizer.

Sie leben seit mindestens 2 Jahren in der gleichen Gemeinde, bevor Sie das Gesuch einreichen.

Wenn Sie unter 25 Jahre sind, müssen Sie vor dem Gesuch nur 2 Jahre im Kanton Zürich leben.

Sie haben keine relevanten Einträge im Strafregister und keine laufenden Strafverfahren.

Sie heissen keine schwere Verbrechen gut und machen keine Werbung dafür.

Sie müssen wichtige finanzielle Verpflichtungen einhalten. Sie dürfen keine unbezahlten Einträge im Betreibungsregister in den letzten 5 Jahren haben. 

Sie müssen Ihre Lebenshaltungskosten für sich und Ihre Familie decken können oder aktuell eine Aus- oder Weiterbildung machen.

Ihre Lebenshaltungskosten können Sie decken durch:

  • Lohn
  • Vermögen
  • Ansprüche gegenüber Dritten (z.B. AHV, IV, Arbeitslosentaggelder).

Sie haben in den letzten 3 Jahren keine Sozialhilfe bekommen. Sie bekommen auch aktuell keine Sozialhilfe.

In folgenden Fällen ist eine Einbürgerung trotzdem möglich:

  • Sie haben die Sozialhilfe ganz zurückbezahlt.
  • Sie brauchen Sozialhilfe unverschuldet wegen einer erstmaligen formalen Ausbildung.
  • Sie sind noch nicht 18 Jahre und Ihre Eltern bekommen Sozialhilfe.
  • Sie bekommen Sozialhilfe, obwohl Sie voll arbeiten (Working Poor).

Sie respektieren die Werte der Bundesverfassung. Zum Beispiel:

  • Die Schweiz ist ein Rechtsstaat.
  • Männer und Frauen haben die gleichen Rechte.
  • Jede Person kann ihre Religion selber wählen.
  • Jede Person darf ihre Meinung sagen.

Sie unterstützen Ihre Familie (Ehefrau, Ehemann, Kinder) bei der Integration in der Schweiz. Zum Beispiel:

  • beim Besuch von Sprachkursen
  • in der Schule
  • bei sozialen und kulturellen Aktivitäten

Sie nehmen am sozialen und kulturellen Leben in der Schweiz teil. Sie besuchen zum Beispiel Feste, kulturelle Anlässe oder sind in einem Verein. 

Sie haben Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern.

Sie haben genügend Deutschkenntnisse:

  • schriftlich A2
  • mündlich B1. 

Sie können die Deutschkenntnisse auf unterschiedliche Arten nachweisen. Finden Sie es mit dem Self-Check heraus:

Sie haben Grundkenntnisse über die Geographie, Politik, Geschichte und Gesellschaft der Schweiz, des Kantons Zürich und des Zürcher Gemeindewesens.

Sie können die Kenntnisse auf unterschiedliche Arten nachweisen. Finden Sie es mit dem Self-Check heraus:

Verfahren

Sie schicken das Gesuch beim Gemeindeamt des Kantons Zürich. Ihr Gesuch durchläuft die folgenden Schritte:

  1. Vorprüfung durch das Gemeindeamt (Kanton)
  2. Prüfung durch Ihre Wohngemeinde und Erhalt Gemeindebürgerrecht
  3. Erneute Prüfung durch das Gemeindeamt und Erhalt Kantonsbürgerrecht
  4. Prüfung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM, Bund) und Erteilung Einbürgerungsbewilligung
  5. Abschliessende Prüfung durch das Gemeindeamt und Erteilung Schweizer Bürgerrecht

Wir informieren Sie jedes Mal, wenn ein Schritt abgeschlossen ist.

Die ordentliche Einbürgerung dauert ungefähr 2 Jahre.

Wollen Sie umziehen?

Wenn Sie während der Einbürgerung umziehen, müssen Sie folgende Punkte beachten:

Wenn Ihre Gemeinde die Abklärung abgeschlossen hat, können Sie innerhalb vom Kanton Zürich und der ganzen Schweiz umziehen. Ihre Einbürgerung wird weitergeführt.

Wenn Sie umziehen, bevor Ihre Gemeinde die Abklärung abgeschlossen hat, ist eine Einbürgerung aktuell nicht mehr möglich. Ihre Einbürgerung wird nicht weitergeführt. Sie können im Kanton Zürich wieder ein neues Gesuch einreichen, wenn Sie 2 Jahre in der neuen Gemeinde gelebt haben.

Sie sind unter 25 Jahre?

Wenn Sie im Zeitpunkt vom Gesuch unter 25 Jahre waren, gibt es eine Ausnahme: Sie können während der gesamten Einbürgerung innerhalb vom Kanton Zürich umziehen. Ihre Einbürgerung wird weitergeführt.

Wenn Sie im Zeitpunkt vom Gesuch unter 25 Jahre waren und das Gesuch vor Juli 2023 eingereicht haben, gelten andere Voraussetzungen. Fragen Sie bei uns oder Ihrer Gemeinde.

Gebühren 

Der Bund, der Kanton und Ihre Gemeinde verlangen für die ordentliche Einbürgerung eine Gebühr. 

Unten sind die Gebühren von Kanton und Bund aufgeführt. Die Gebühren der Gemeinden sind unterschiedlich. Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde.

Ausländer und Ausländerinnen Gemeinde Kanton Bund
unter 20-Jährige (bei Gesuchen ab Juli 2023) kostenlos kostenlos CHF 100 / 50 (unter 18 Jahre)
unter 25-Jährige halbe Gebühr der Gemeinde CHF 250 CHF 100 / 50 (unter 18 Jahre)
über 25-Jährige Gebühr der Gemeinde CHF 500 CHF 100 / 150 (Ehepaar)
einbezogene Kinder kostenlos kostenlos kostenlos
Abweisung Gebühr der Gemeinde CHF 200 CHF 300

Gesuch einreichen

Erfüllen Sie alle Voraussetzungen? Dann können Sie Ihr Gesuch einreichen.

Kontakt

Gemeindeamt - Abteilung Einbürgerungen

Adresse

Wilhelmstrasse 10
8005 Zürich
Route (Google)


Postadresse

Postfach
8090 Zürich

Telefon

+41 43 259 83 81

Telefon

Telefonische Auskunft

Montag bis Donnerstag
08:00 bis 11:45 Uhr und
13:30 bis 17:00 Uhr

Freitag
08:00 bis 11:45 Uhr und
13:30 bis 16:00 Uhr

E-Mail

einbuergerungen.gaz@ji.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: