Alimentenhilfe

Kleinkind isst Konfibrot

Sie erhalten Ihre Alimente nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder gar nicht? Unsere Fachpersonen beraten und unterstützen Sie.

So helfen wir

In einem Rechtstitel wurden Ihnen und Ihren Kindern Alimente zugesprochen. Aber Sie haben Probleme, das Geld von Ihrem Ex-Partner oder Ihrer Ex-Partnerin zu erhalten? Wir helfen Ihnen dabei, die laufenden Unterhaltszahlungen einzufordern (Alimenteninkasso). Nach Möglichkeit versuchen wir, mit beiden Parteien eine gütliche Einigung zu erzielen. Unter Umständen ist bei Kinderalimenten zusätzlich eine Bevorschussung oder eine Überbrückungshilfe möglich, sofern eine Unterhaltsklage eingereicht worden ist.

Bitte beachten Sie: Eine finanzielle Soforthilfe ist nicht möglich.

Beratung

Die Fachpersonen der Alimentenhilfestellen beraten und unterstützen Sie.
Bitte beachten Sie: Die Stadt Zürich nimmt keine Gesuche per E-Mail entgegen.

Finden Sie mittels Ihrer Postleitzahl (PLZ) die für Sie zuständige Stelle.

Kinderalimente

Kinderalimente sind Unterhaltsbeiträge, die an aussereheliche Kinder oder an Kinder aus geschiedenen bzw. getrennten Ehen gezahlt werden. Je nach Rechtstitel sind die Unterhaltsbeiträge bis zur Volljährigkeit, allenfalls bis zum Abschluss der ersten Ausbildung geschuldet.

Alimenteninkasso

Ehepartner/innen, Kinder, Jugendliche und Volljährige mit Unterhaltsanspruch, die ihre Alimente nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erhalten, haben Anspruch auf Inkassohilfe.

Alimentenbevorschussung

Wenn die gerichtlich oder vertraglich festgelegten Kinderalimente nicht oder nicht vollständig bezahlt werden, bevorschusst die Gemeinde allenfalls den Unterhaltsbetrag. Die festgelegten Kinderalimente können bis maximal 980 Franken pro Monat und Kind bevorschusst werden. Eine Alimentenbevorschussung wird nur gewährt, wenn Sie als Eltern nicht im gleichen Haushalt wohnen. Der Anspruch besteht auch, wenn die unterhaltspflichtige Person im Ausland lebt. Bevorschusst wird nur, wenn Einkommen und Vermögen unter bestimmten Grenzen liegt.

Überbrückungshilfe

Sie sind nicht verheiratet und der Unterhalt ist noch nicht geregelt? Dann haben Ihre Kinder vielleicht Anspruch auf finanzielle Überbrückungshilfe längstens bis zum vollendeten vierten Altersjahr. Die Überbrückungshilfe wird nur ausbezahlt, wenn absehbar ist, dass Ihnen der Unterhalt in der entsprechenden Höhe zugesprochen wird. Bestreitet der Mann die Vaterschaft, kann keine Überbrückungshilfe ausbezahlt werden.

Kontakt

Amt für Jugend und Berufsberatung

Adresse

Dörflistrasse 120
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 96 00

Telefon

E-Mail

ajb@ajb.zh.ch

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