Mittelschulen. Reglement betreffend Unterricht an den kantonalen Gymnasien (Änderung; Weiterentwicklung der Zürcher Gymnasien)
Zuständigkeit des Bildungsrates
Der Bildungsrat ist für den Erlass der Lehrpläne und Stundentafeln sowie der für den Schulbetrieb erforderlichen Rahmenbestimmungen zuständig (§ 4 Ziff. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [MSG, LS 413.21]).
Ausgangslage
Die Reform «Weiterentwicklung der gymnasialen Maturität (‹WEGM›)» wurde 2018 von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) und dem Bund gemeinsam gestartet. Am 1. August 2024 sind im Rahmen dieser Reform das Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitätsanerkennungsreglement, MAR) und die gleich lautende Verordnung des Bundesrates (Maturitätsanerkennungsverordnung, MAV, SR 413.11) in Kraft getreten. Gleichzeitig trat der neue Rahmenlehrplan Gymnasiale Maturitätsschulen der EDK (RLP) in Kraft. Gemäss den Übergangsbestimmungen (vgl. Art. 36 Abs. 3 MAR/MAV) müssen spätestens die Ende des Schuljahres 2032/2033 erteilten Maturitätszeugnisse dem neuen MAR bzw. der neuen MAV entsprechen. Das Fächerangebot wurde im Grundlagenbereich erweitert. Die bisher obligatorischen Fächer Informatik sowie Wirtschaft und Recht werden neu als Grundlagenfächer geführt, womit sich die Zahl der vom Bund vorgegebenen Grundlagenfächer von zehn auf zwölf erhöht. Der Bund überlässt es den Kantonen, Philosophie als dreizehntes Grundlagenfach anzubieten. Die bisher im MAR bzw. in der MAV festgelegten Kataloge an Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern entfallen mit der Totalrevision. Die Vermittlung transversaler Kompetenzen (Interdisziplinarität, überfachliche Kompetenzen, Wissenschaftspropädeutik und basale fachliche Kompetenzen) sowie transversaler Themen (Bildung für nachhaltige Entwicklung, politische Bildung und Digitalität) wird für die Kantone künftig verbindlich (vgl. Art. 20 Abs. 1 MAR/MAV). Sie müssen neu sicherstellen, dass der Unterricht in einem Mindestumfang von 3% der gesamten Unterrichtszeit interdisziplinär ausgestaltet ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 MAR/MAV). Neben der kantonalen Umsetzung der neuen Bundesvorgaben (MAR/MAV) wurde der kantonsspezifische Entwicklungsbedarf der gymnasialen Maturität unter Einbezug aller Beteiligten aus dem Schulfeld erarbeitet (vgl. Bericht «Gemeinsam die Zürcher Gymnasien von morgen gestalten – Ergebnisse aus dem Vorprojekt Weiterentwicklung der Gymnasien im Kanton Zürich [vorwegZH]». Festgestellt wurde insbesondere, dass die Stoffmenge und die Belastung der Schülerinnen und Schüler zu verringern, die interdisziplinären Ansätze und die individuellen Vertiefungsmöglichkeiten zu erhöhen, die Lernprozesse vermehrt selbstorganisiert und projektbasiert zu fördern, die Beurteilungskultur weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit innerhalb sowie zwischen den Schulen zu stärken sind.
Ziele und Umsetzung
Im Rahmen des Projekts «Weiterentwicklung der Gymnasien im Kanton Zürich (WegZH)» wurden in einem breit abgestützten Prozess Vorschläge zur Umsetzung der neuen Bundesvorgaben (MAR/MAV) unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus vorwegZH erarbeitet. Damit soll die Vergleichbarkeit der Maturitätsabschlüsse gestärkt, einheitliche Voraussetzungen für alle Schülerinnen und Schüler geschaffen und die Maturität zukunftsorientiert ausgestaltet werden. Dabei soll die Belastung der Schülerinnen und Schüler nicht zusätzlich erhöht werden. In der Vernehmlassung wurden folgende Vorschläge zur Diskussion gestellt:
Die Gesamtlektionenzahl für den obligatorischen Unterricht im Obergymnasium soll trotz der vom Bund vorgegebenen Erhöhung der Grundlagenfächer von zehn auf zwölf Fächer unverändert bei 268 Semesterlektionen bleiben. Philosophie soll nicht als dreizehntes Grundlagenfach geführt werden. Die Vorgaben zur Gesamtdotation pro Fach sollen neu in einer kantonalen Rahmenstundentafel festgehalten werden. Im Bereich der Grundlagenfächer sollen die Schulen neu sowohl Französisch als auch Italienisch als zweite Landessprache anbieten, damit die Schülerinnen und Schüler, wie vom Bund vorgegeben, aus zwei Landessprachen auswählen können (Art. 11 Abs. 3 MAR/MAV). Englisch soll als dritte Sprache festgelegt werden. Im Grundlagenfach Bildende Kunst und/oder Musik sollen alle Schülerinnen und Schüler, in der Regel während zweier Semester, sowohl Bildende Kunst als auch Musik besuchen und anschliessend eines der beiden Fächer wählen. Instrumentalunterricht als Teil des Grundlagenfachs Musik soll neu verbindlich geregelt werden. Anstelle der heutigen im MAR bzw. in der MAV festgelegten Schwerpunktfächer wurden neue Schwerpunktfächer entwickelt, die sich an den vier Schlüsselprinzipien Wissenschaftspropädeutik, Interdisziplinarität, Problemorientierung/kritisches Denken und Handlungsorientierung ausrichten. Die Schülerinnen und Schüler sollen in allen Angebotsregionen des Kantons Zugang zu zwölf Schwerpunktfächern haben. Eine Angebotsregion umfasst eine oder mehrere Mittelschulen innerhalb eines geografisch definierten Raums. Die Schulen einer Angebotsregion koordinieren sich untereinander, um das gesamte Schwerpunktfachangebot bedarfsorientiert und unter angemessenem Einsatz der verfügbaren Mittel bereitzustellen. Zusätzlich konnten die Vernehmlassungsteilnehmenden zur Frage Stellung nehmen, ob ergänzend zu den zwölf Schwerpunktfächern weitere drei Schwerpunktfächer im Fachbereich Sprachen an einzelnen Schulen angeboten werden sollen. Das Angebot an Ergänzungsfächern soll neu von den Schulen festgelegt werden. Grundlage für die Planung und Durchführung des Unterrichts an den Gymnasien bilden die unterrichtsleitenden Dokumente. Sie bestehen aus den schulischen Lehrplänen, den Fachleitlinien (bisher: Fachschaftsrichtlinien) sowie den Konzepten betreffend Unterricht. Zu den unterrichtsleitenden Dokumenten werden kantonale Vorgaben gemacht. Die Rahmenvorgaben zur Stundentafel, zum schulischen Angebot und zu den unterrichtsleitenden Dokumenten werden im Reglement betreffend Unterricht an den kantonalen Gymnasien vom 25. August 2021 (Unterrichtsreglement, LS 413.211.2) festgelegt, weshalb dieses einer Teilrevision zu unterziehen ist. In der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 (MSV, LS 413.211), die gleichzeitig durch den Regierungsrat als zuständiges Organ geändert wird, werden die Maturitätsprofile aufgehoben. Die Schülerinnen und Schüler wählen neu bei der Anmeldung für das Obergymnasium nicht mehr ein Maturitätsprofil, sondern ein Schwerpunktfach.
Ergebnis der Vernehmlassung
Mit Beschluss Nr. 9/2025 gab der Bildungsrat eine Vernehmlassung betreffend die Weiterentwicklung der Zürcher Gymnasien zu den Änderungen des Unterrichtsreglements frei. Für den gleichen Zeitraum ermächtigte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 824/2025 die Bildungsdirektion, eine Vernehmlassung zur Änderung der Mittelschulverordnung durchzuführen. Das Vernehmlassungsverfahren dauerte vom 20. August bis zum 12. Dezember 2025. Zur Vernehmlassung eingeladen wurden die im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien, die Direktionen des Regierungsrates, die Staatskanzlei, das Amt für Jugend und Berufsberatung, das Volksschulamt, das Hochschulamt, das Jugendparlament, die Schulkommissionen, Schulleitungen, Gesamtkonvente und Schülerinnen- und Schülerorganisationen der Mittelschulen, Vertretungen der Hochschulen und Studierendenverbände der Hochschulen, Konferenzen und Verbände im Bildungswesen und weitere Interessierte. Insgesamt gingen 161 Stellungnahmen ein.
Der Entwurf zu den Änderungen des Unterrichtsreglements ist insgesamt auf eine sehr breite Zustimmung gestossen. Aufgrund der Rückmeldungen wurden gegenüber dem Vernehmlassungsvorschlag folgende Anpassungen vorgenommen:
Im Wahlpflichtbereich gingen die Meinungen betreffend die Dotation des Schwerpunkt- und Ergänzungsfachs auseinander. Während ein Teil der Vernehmlassungsteilnehmenden eine Erhöhung der Dotation im Schwerpunktfach gefordert hat, wurde von anderer Seite die erhöhte Dotation im Ergänzungsfach begrüsst. Aus diesem Grund wird die Dotation im Schwerpunkt- und Ergänzungsfach flexibler ausgestaltet. Bei der Gesamtdotation des Schwerpunktfachs haben die Schulen eine Bandbreite von 26 bis 28 Semesterlektionen (SL) zur Verfügung. Durch den kantonalen Rahmenlehrplan für die Schwerpunktfächer werden die Lern- und Teilgebiete und zu erreichenden Kompetenzen sowie die Fächer im Umfang von 20 SL festgelegt. Entsprechend verfügen die Schulen über einen Gestaltungsspielraum im Umfang von 6 bis 8 SL. Im Gegenzug wird auch das Ergänzungsfach flexibel dotiert mit einem Spielraum in der Gesamtdotation von 8 bis 10 SL. Das Total der Dotation des Schwerpunkt- und Ergänzungsfachs im Umfang von 36 SL ist dabei von den Schulen einzuhalten. Entscheidet sich eine Schule demnach zum Beispiel, die Schwerpunktfächer mit 28 SL zu führen, hat sie die Ergänzungsfächer mit 8 SL zu führen. Die neuen Schwerpunktfächer wurden positiv beurteilt. Aufgrund der Rückmeldungen wurden keine Anpassungen an den beteiligten Fächern der Schwerpunktfächer vorgenommen. Bei zwei Schwerpunktfächern wurden die Titel angepasst (das Schwerpunktfach «Individuum & Gemeinschaft» wurde zu «Philosophie, Pädagogik & Psychologie» und das Schwerpunktfach «Life Science» wurde zu «Life Sciences»). Den Vernehmlassungsteilnehmenden wurde zum Angebot an Schwerpunktfächern zwei Varianten vorgestellt.
Variante 1 sah eine Konzentration auf ein kantonal einheitliches Angebot an zwölf Schwerpunktfächern vor. Variante 2 sah die Ergänzung der zwölf Schwerpunktfächer durch drei zusätzliche Schwerpunktfächer im Fachbereich Sprachen an einzelnen Schulen vor. Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden hat sich für Variante 2 ausgesprochen. Die Formulierung, dass das Angebot an Ergänzungsfächern aus allen vier Fachbereichen bereitzustellen sei, wurde von den Vernehmlassungsteilnehmenden als zu einschränkend empfunden, da der Fachbereich bei interdisziplinären Ergänzungsfächern nicht immer klar festgelegt werden kann und das Fach Sport nicht aufgeführt war. Die Bestimmung wurde dahingehend angepasst, dass die Schulen ein ausgewogenes Angebot an Ergänzungsfächern aus den verschiedenen Fachbereichen und Sport bereitzustellen haben. Zudem wurde ersichtlich, dass die Schulen, die spezielle Ausbildungsgänge mit besonderen Schulformen führen (Kunst- und Sportklassen, Liceo artistico und International Baccalaureate), sowie die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene aufgrund der besonderen Schulformen teilweise auch von der Gesamtlektionenzahl abweichen können müssen. Die Bestimmung wurde entsprechend angepasst.
Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Bei kurzen Erlassen sind Gegenstandsbestimmungen nicht notwendig, weshalb
§ 1 aufgehoben wird. Damit wird Abschnitt 1 hinfällig und ebenfalls aufgehoben. Der Gliederungstitel «2. Abschnitt: Rahmenvorgaben zur Stundentafel» wird zu Gliederungstitel «1. Abschnitt: Rahmenvorgaben zur Stundentafel».
§§ 2–5 werden zu §§ 1–4.
Zu § 5. Lektionen d. Verteilung auf Semester
§ 6 Abs. 1 wird zu § 5.
Die Schwerpunktfächer werden neu nicht mehr im Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen vom 22. Juni 2023 bzw. in der gleichlautenden Verordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2023 (MAR/MAV) festgelegt, weshalb § 6 Abs. 2 aufgehoben werden kann.
B. Obergymnasium
Zu § 6. Gesamtlektionenzahl
§ 7 Abs. 1 wird zu § 6. Die Gesamtlektionenzahl für den obligatorischen Unterricht im Obergymnasium bleibt unverändert bei 268 SL. Die Abweichungen von den Vorgaben für Schulen, die spezielle Ausbildungsgänge mit besonderen Schulformen führen (Kunst- und Sportklassen, Liceo artistico und International Baccalaureate), sowie die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene werden neu in § 13 geregelt, weshalb § 7 Abs. 2 aufgehoben werden kann.
Zu § 7. Gesamtdotationen
Im Obergymnasium wird die Gesamtdotation (in Semesterlektionen) pro Fach neu einheitlich für alle Schulen festgelegt. Die Schulen wiederum legen in ihren Stundentafeln die Dotationen pro Semester fest.
Zur Bestimmung der Dotationen wurde auf den bisherigen Durchschnitt der Gesamtdotationen aller Schulen sowie die Bundesvorgaben betreffend den Anteil der Fächer an der gesamten Unterrichtszeit (vgl. Art. 18 MAR/MAV) abgestellt. Diese betragen bei den Grundlagenfächern neu mindestens 27% für die Sprachfächer, 27% für Mathematik, Informatik sowie die naturwissenschaftlichen Fächer, 12% für die geistes- und sozialwissenschaftlichen Fächer sowie 6% für die künstlerischen Fächer. Der Anteil an der gesamten Unterrichtszeit im Umfang von 13%, der die Kantone frei einsetzen können, wurde im gleichen Verhältnis wie die prozentualen Mindestanteile der Bundesvorgaben auf die vier Fachbereiche verteilt. Deutsch wird, wie bisher, mit 30 SL dotiert. Die zweite Landessprache (Französisch oder Italienisch) und Englisch, die als dritte Sprache festgelegt wird, werden gemäss Art. 18 MAR/MAV angepasst und mit je 22 SL dotiert (bisher durchschnittlich je 25 SL). Mathematik und Informatik werden, wie bisher, mit 30 bzw. 8 SL dotiert. Biologie, Chemie und Physik werden neu gleich hoch mit je 12 SL dotiert (Chemie und Physik bisher durchschnittlich je 11 SL, Biologie bisher durchschnittlich 12 SL). Geografie wird mit 12 SL (bisher durchschnittlich 11 SL) und Geschichte mit 16 SL dotiert (bisher durchschnittlich 17 SL). Wirtschaft und Recht, das neu ein Grundlagenfach ist, wird mit 8 SL dotiert (bisher durchschnittlich 4 SL). Bildende Kunst und/oder Musik wird neu mit 16 SL dotiert (bisher durchschnittlich 13 SL). Der Instrumentalunterricht ist neu in dieser Dotation enthalten.
Im Wahlpflichtbereich wird das Schwerpunktfach neu mit 26 bis 28 SL (bisher durchschnittlich 30 SL) und das Ergänzungsfach neu mit 8 bis 10 SL dotiert (bisher durchschnittlich 6 SL). Die Schulen haben das Total der Dotation des Schwerpunkt- und Ergänzungsfachs im Umfang von 36 SL einzuhalten. Die Maturitätsarbeit wird mit 3 SL dotiert (bisher 2 SL, vgl. § 10 Unterrichtsreglement). Diese Lektionen sind den Schülerinnen und Schülern vollumfänglich für die Erarbeitung ihrer Maturitätsarbeit zur Verfügung zu stellen.
Der Sportunterricht wird, wie bisher, mit 24 SL dotiert (Art. 49 Verordnung des Bundesrates vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung [Sportförderungsverordnung, SpoFöV, SR 415.01]).
Zusätzlich sind 2 bis 5 SL für weitere, nicht promotionsrelevante Inhalte vorgesehen. Sie dürfen nicht für die Vermittlung zusätzlicher Fachinhalte verwendet werden. Mindestens 2 der 5 SL sind für die Klassenbetreuung («Klassenlektion») vorgesehen. Bis zu 3 SL können z.B. für den Einsatz für das Gemeinwohl (Art. 23 MAR/MAV), die Berufs-, Studien- und Laufbahnvorbereitung oder die Förderung der ICT-Kenntnisse für Anwenderinnen oder Anwender usw. eingesetzt werden. Die Schulen können aber auch auf bis zu 3 dieser Lektionen verzichten, wodurch sich die Gesamtlektionenzahl zwischen 265 und 268 SL bewegen kann.
Die Abweichungen von den Vorgaben für Schulen, die spezielle Ausbildungsgänge mit besonderen Schulformen führen (Kunst- und Sportklassen, Liceo artistico und International Baccalaureate), sowie die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene werden neu in § 13 geregelt, weshalb § 8 Abs. 2 aufgehoben werden kann.
Zu § 8. Schulisches Angebot a. Grundlagenfächer
Abs. 1: Gemäss Art. 11 Abs. 3 MAR/MAV muss sichergestellt werden, dass die Schülerinnen und Schüler als zweite Landessprache aus zwei Sprachen auswählen können, weshalb alle Schulen sowohl Französisch als auch Italienisch anbieten.
Abs. 2 lit. a: Das Grundlagenfach Bildende Kunst und/oder Musik setzt sich in der ersten Phase (in der Regel während zweier Semester) aus Bildender Kunst und Musik zusammen. Die Schülerinnen und Schüler werden während dieser Zeitspanne sowohl in Bildender Kunst als auch in Musik unterrichtet. Die Schulen setzen für Bildende Kunst und Musik je 4 SL in die Stundentafel. Ergänzend zum Grundlagenfach Bildende Kunst und Musik stellen die Schulen ein freiwilliges Wahlangebot an Instrumentalunterricht bereit. Dieses Wahlangebot wird mit 1 SL dotiert und gehört zum regulären Unterrichtsangebot. Ein Elternbeitrag ist nicht geschuldet.
Abs. 2 lit. b: In den darauffolgenden Semestern dotieren die Schulen Bildende Kunst oder Musik mit je 8 SL (zweite Phase). Die Schülerinnen und Schüler entscheiden sich entweder für Bildende Kunst oder Musik. Wählen die Schülerinnen und Schüler Musik, ist der Instrumentalunterricht verpflichtender Teil des Grundlagenfachs Musik, das sich aus 6 SL Schulmusik und 2 SL Instrumentalunterricht zusammensetzt.
Zu § 9. Schulisches Angebot b. Schwerpunktfächer
Abs. 1: Neu schreibt das Bundesrecht (MAR/MAV) keinen Katalog an Schwerpunktfächern mehr vor. Die Kantone erhalten damit die Möglichkeit zur Weiterentwicklung des Bildungsangebots. Den Schülerinnen und Schülern werden pro Angebotsregion zwölf neue Schwerpunktfächer aus allen vier Fachbereichen (Sprachfächer; Mathematik, Informatik sowie die naturwissenschaftlichen Fächer; geistes- und sozialwissenschaftliche Fächer sowie künstlerische Fächer) zur Wahl angeboten. Die Schwerpunktfächer mit ihren jeweilig beteiligten Fächern werden nachfolgend aufgezählt.
Sprachfächer
1. Medien, Identität & Kommunikation
Beteiligte Fächer: Deutsch, Englisch, Pädagogik/Psychologie
2. Sprache & Kultur: Italienisch
Beteiligte Fächer: Italienisch, Geschichte
3. Sprache & Kultur: Spanisch
Beteiligte Fächer: Spanisch, Geschichte
4. Sprache & Philosophie: Latein
Beteiligte Fächer: Latein, Philosophie
MINT-Fächer
5. Naturgesetze & mathematische Strukturen
Beteiligte Fächer: Mathematik, Physik
6. Engineering
Beteiligte Fächer: Informatik, Physik, Chemie
7. Life Sciences
Beteiligte Fächer: Biologie, Chemie
Geistes- und sozialwissenschaftliche Fächer
8. Geopolitik
Beteiligte Fächer: Geografie, Geschichte, Wirtschaft und Recht
9. Wirtschaft, Recht & Gesellschaft
Beteiligte Fächer: Wirtschaft und Recht, Geografie
10. Philosophie, Pädagogik & Psychologie
Beteiligte Fächer: Philosophie, Pädagogik/Psychologie
Künstlerische Fächer
11. Kunst & Design
Beteiligte Fächer: Bildende Kunst, Deutsch
12. Musik & Performance
Beteiligte Fächer: Musik mit Instrumentalunterricht, Englisch
Abs. 2: Im Fachbereich Sprachen können weitere Sprachen als Schwerpunktfächer in das Angebot einzelner Schulen aufgenommen
werden. Einzelne Schulen können folgende drei weitere Schwerpunktfächer
anbieten:
13. Sprache & Kultur: Französisch
Beteiligte Fächer: Französisch, Geschichte
14. Sprache & Kultur: Russisch
Beteiligte Fächer: Russisch, Geschichte
15. Sprache & Philosophie: Griechisch
Beteiligte Fächer: Griechisch, Philosophie
Abs. 3: Das Schwerpunktfach ist mit 26 bis 28 SL dotiert, davon sind mindestens 6 SL interdisziplinär auszugestalten. Für 20 SL definiert der kantonale Rahmenlehrplan die beteiligten Fächer und deren Dotationen und legt die Lern- und Teilgebiete sowie die zu erreichenden Kompetenzen fest. Die Schulen legen die verbleibenden 6 bis 8 SL fest. Sie ordnen dazu dem Schwerpunktfach weitere Fächer zu oder erhöhen die Dotation der bereits beteiligten Fächer und definieren die weiteren zu erreichenden Kompetenzen.
Abs. 4: Gemäss Art. 15 lit. a MAR/MAV ist der Besuch der gleichen Sprache als Grundlagenfach und als Schwerpunktfach ausgeschlossen. Deshalb schliesst die Wahl des Schwerpunktfachs «Sprache & Kultur: Italienisch» oder «Sprache & Kultur: Französisch» die Wahl der entsprechenden Sprache als Grundlagenfach aus.
Abs. 5: Schülerinnen und Schüler, die das Schwerpunktfach «Kunst & Design» wählen, besuchen auch das Grundlagenfach Bildende Kunst, Schülerinnen und Schüler mit dem Schwerpunktfach «Musik & Performance» das Grundlagenfach Musik.
Abs. 6: Die Gesamtdotation im Umfang von 26 bis 28 SL des Schwerpunktfachs «Musik & Performance» enthält höchstens 6 SL Instrumentalunterricht.
Zu § 10. Schulisches Angebot c. Ergänzungsfächer
Abs. 1: Im Bereich der Ergänzungsfächer haben die Schulen Gestaltungsspielraum und können schuleigene Akzente setzen. Die Schulen legen das Angebot fest. Damit sich die Schülerinnen und Schüler interessengeleitet vertiefen können, stellen die Schulen ein ausgewogenes Angebot an Ergänzungsfächern aus den verschiedenen Fachbereichen und Sport bereit. Die Schulen haben die Möglichkeit, Ergänzungsfächer aus mehreren Modulen zusammenzusetzen (z.B. zwei Module zu je 4 bzw. 5 SL) oder als ein Modul im Umfang von 8 bis 10 SL anzubieten. Jedes Ergänzungsfach muss als einheitliches Gefäss mit einem thematischen Rahmen gestaltet sein. Bei einer Kombination mehrerer Fächer muss der Inhalt des Ergänzungsfachs ein kohärentes Gesamtprofil ergeben.
Abs. 2: Bei inhaltlichen Überschneidungen zwischen dem Schwerpunkt- und Ergänzungsfach stellen die Schulen sicher, dass diese Kombination von Schülerinnen und Schülern nicht gewählt werden kann.
Zu § 11. Schulisches Angebot d. Weitere nicht promotionsrelevante Lektionen
Die Schulen können neben Sport höchstens 5 nicht promotionsrelevante SL in die Stundentafel einsetzen. 2 SL davon sind für die Klassenbetreuung («Klassenlektion») zu verwenden. 3 weitere SL können z.B. für die Förderung der Berufs-, Studien- und Laufbahnvorbereitung, ICT-Kenntnisse für Anwenderinnen oder Anwender, Einsatz für das Gemeinwohl usw. eingesetzt werden. Sie dürfen nicht für die Vermittlung zusätzlicher Fachinhalte verwendet werden. Den Schulen steht es frei, auf eine oder mehrere dieser Semesterlektionen zu verzichten, womit sich die Gesamtlektionenzahl entsprechend verringert.
Zu § 12. Interdisziplinarität
Gemäss Art. 20 Abs. 2 MAR/MAV macht interdisziplinäres Arbeiten mindestens 3% der gesamten Unterrichtszeit aus, was im Kanton Zürich einer Gesamtdotation von 8 SL entspricht. Im Kanton Zürich werden 6 SL verpflichtend im Schwerpunktfach verortet. Mindestens 2 weitere interdisziplinäre SL setzen die Schulen im Rahmen der Grundlagen-, Schwerpunkt- oder Ergänzungsfächer oder im Rahmen von Spezialgefässen um.
Zu § 13. Spezielle Ausbildungsgänge
Abs. 1: Die Schulen, die spezielle Ausbildungsgänge mit besonderen Schulformen führen (Kunst- und Sportklassen, Liceo artistico und International Baccalaureate), sowie die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene können von den Vorgaben zur Gesamtlektionenzahl, den Gesamtdotationen und dem schulischen Angebot gemäss §§ 6–11 unter Berücksichtigung der besonderen Schulformen abweichen.
Abs. 2: Die Schulen mit speziellen Ausbildungsgängen und die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene begründen die Abweichungen von den Vorgaben zur Gesamtlektionenzahl, den Gesamtdotationen und dem schulischen Angebot gemäss §§ 6–11 im Antrag für den schulischen Lehrplan.
2. Abschnitt: Unterrichtsleitende Dokumente
Zu § 14. Unterrichtsleitende Dokumente
Die unterrichtsleitenden Dokumente bestehen aus dem schulischen Lehrplan, den Fachleitlinien und den Konzepten betreffend Unterricht. Sie bilden die Grundlage für den Unterricht an den Schulen.
lit. a: Der schulische Lehrplan definiert die Lerngebiete, Teilgebiete und fachlichen Kompetenzen der Fächer und der Maturitätsarbeit sowie die transversalen Unterrichtsbereiche.
lit. b: Die Fachleitlinien führen den schulischen Lehrplan fachspezifisch aus und konkretisieren ihn insbesondere in Bezug auf Inhalte, zeitliche Abfolge und Beurteilung.
lit. c: Die Konzepte betreffend Unterricht konkretisieren insbesondere die Umsetzung der vom Bundesrecht (MAR/MAV) vorgeschriebenen transversalen Themen und Kompetenzen sowie die Umsetzung weiterer relevanter Aspekte (wie z.B. Einsatz für das Gemeinwohl und Austausch und Mobilität).
Zu § 15. Schulischer Lehrplan
Die Schulen erstellen den schulischen Lehrplan. Sie legen dessen Neuerlass oder Änderung dem Bildungsrat zur Genehmigung vor (§ 4 Ziff. 1 MSG).
Zu § 16. Fachleitlinien
Abs. 1: Die Fachleitlinien werden durch die jeweilige Fachschaft – und bei interdisziplinären Fächern in Zusammenarbeit mehrerer Fachschaften – erarbeitet.
Abs. 2: Sie werden durch die Schulleitung genehmigt. Die Schulleitung hat sich bei einer Genehmigung am kantonalen Rahmenlehrplan zu orientieren. Der zweite Satz von Abs. 2, wonach die Schulleitung vor der Genehmigung prüft, ob eine vorgängige Anpassung des schulischen Lehrplans erforderlich ist, kann daher gestrichen werden.
Zu § 17. Konzepte betreffend Unterricht
Die Schulleitung ist für die Erstellung der schulischen Konzepte betreffend Unterricht verantwortlich. Sie kann die Erstellung delegieren.
3. Abschnitt: Immersion
Der Gliederungstitel «4. Abschnitt: Immersion» wird zu «3. Abschnitt «Immersion».
§§ 13–15 werden zu §§ 18–20.
4. Abschnitt: Zuteilung der Schultypen und Schwerpunktfächer
Die Maturitätsprofile gemäss § 19b Abs. 1 MSV werden aufgehoben. Die Ergänzungsfächer werden neu nicht mehr in MAR/MAV festgelegt. Die Schulen legen das Angebot an Ergänzungsfächern selbst fest. Die Zuteilung der Schultypen und Schwerpunktfächer werden weiterhin von den Schulen beim Bildungsrat beantragt. Der Abschnittstitel wird entsprechend angepasst.
Zu § 21. Sicherstellung des Angebots an Schwerpunktfächern
Abs. 1: Die Schülerinnen und Schüler sollen aus sämtlichen zwölf Schwerpunktfächern gemäss § 9 Abs. 1 auswählen können. Zur Sicherstellung dieses flächendeckenden Angebots bilden die Schulen Angebotsregionen, innerhalb der sie ihr jeweiliges Angebot abstimmen (vgl. § 29 MSG). Eine Angebotsregion umfasst eine oder mehrere Mittelschulen innerhalb eines geografisch definierten Raums. Der Entscheid über die Zuteilung der Schwerpunktfächer liegt in der Zuständigkeit des Bildungsrates (vgl. § 4 Ziff. 3 MSG).
Abs. 2: Einzelne Schulen können Schwerpunktfächer gemäss § 9 Abs. 2 anbieten. Die Schulen stimmen sich zur Sicherstellung dieses Angebots über die Angebotsregionen hinweg ab.
Zu § 22. Antrag
Der geltende § 16 wird mit redaktionellen Anpassungen zu § 22.
5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Der Gliederungstitel «6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen» wird zu «5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen».
§§ 17 –19 werden zu §§ 23–25.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Juni 2026
Der Bund anerkennt gymnasiale Maturitätszeugnisse nach bisherigem Recht auf Ersuchen des betreffenden Kantons noch innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des neuen MAR und der neuen MAV am 1. August 2024.
Die Ausbildungsgänge am Liceo artistico und in den Kunst- und Sportklassen dauern fünf Jahre. Die Schulen müssen diese folglich ab dem 1. August 2028 nach den geänderten Bestimmungen des Unterrichtsreglements führen. Die restlichen gymnasialen Ausbildungsgänge im Obergymnasium dauern vier Jahre. Die Schulen müssen diese daher ab dem 1. August 2029 nach den geänderten Bestimmungen des Unterrichtsreglements führen.
Auswirkungen
Private
Mit den Anpassungen der Rahmenvorgaben zur Stundentafel der kantonalen Maturitätsschulen wird das Angebot des gymnasialen Ausbildungsgangs vergleichbarer ausgestaltet. Dadurch, dass die Gesamtdotationen in den Grundlagenfächern künftig für alle Schülerinnen und Schüler im Kanton Zürich gleich hoch sind, sollen auch alle Schülerinnen und Schüler gleich gut auf ein Hochschulstudium aller Fachrichtungenvorbereitet sein. Bei der vorgesehenen kantonalen Umsetzung der Bundesvorgaben wurde insbesondere mit der gleichbleibenden Gesamtlektionenzahl für den obligatorischen Unterricht im Obergymnasium darauf geachtet, dass keine zusätzliche Erhöhung der Belastung für die Schülerinnen und Schüler erfolgt. Von den Änderungen sind alle Schülerinnen und Schüler betroffen, die ab dem Schuljahr 2029/2030 in einen vierjährigen Ausbildungsgang bzw. ab dem Schuljahr 2028/2029 in einen fünfjährigen Ausbildungsgang eintreten.
Gemeinden
Die vorliegende Reglementsänderung hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt.
Kanton
Die vorgesehene Umsetzung der neuen Bundesvorgaben eröffnet den kantonalen Mittelschulen die Chance, ihre Ausbildungsgänge zukunftsgerichtet weiterzuentwickeln. Sie können sich aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Spielräume im Bereich der Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer weiterhin schuleigene Schwerpunkte geben bzw. Akzente setzen. Gleichzeitig bringen die Veränderungen Anpassungsbedarf mit sich. Der Unterricht muss weiterentwickelt und die Zusammenarbeit innerhalb der und zwischen den Fachschaften gestärkt werden. Insbesondere die zunehmende Bedeutung transversaler Kompetenzen und Themen und interdisziplinärer Lehr- und Lern-Formate erfordern eine engere Zusammenarbeit innerhalb der Schule. Die vom Bund künftig vorgeschriebene Integration transversaler Kompetenzen und Themen in den Unterricht führt zu einem Mehraufwand. Deren Sicherstellung und Koordination an den Schulen benötigt personelle Mittel. Zudem gibt der Bund neu vor, dass der Unterricht in einem Mindestumfang von 3% der gesamten Unterrichtszeit interdisziplinär ausgestaltet sein muss (vgl. Art. 20 Abs.2 MAR/MAV). Das interdisziplinäre Arbeiten erfordert, dass die Lehrpersonen den Unterricht gemeinsam vor- und nachbereiten und diesen gemeinsam, aus unterschiedlichen Fachperspektiven durchführen. Diese Zusammenarbeit bedeutet einen Mehraufwand gegenüber dem bisherigen disziplinären Unterricht und erfordert ebenfalls zusätzliche personelle Mittel. Aufgrund dieses etwas höheren Lehrpersonalbedarfs erhöht sich der Lektionenfaktor geringfügig von 2,04 auf 2,09. Insgesamt führt dies zu jährlichen Mehrkosten im Umfang von rund 7 Mio. Franken. Durch die kantonale Rahmenstundentafel mit den teilweise veränderten Stundendotationen im Bereich der Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer können sich sodann Verschiebungen im Personalbedarf ergeben. Diese sind saldoneutral, verlangen jedoch eine strategische Planung auf Ebene Gesamtpersonal. Über die Mehrkosten entscheidet zuständigkeitshalber der Regierungsrat.
Vereinbarkeit mit den Vorgaben der Behindertenrechtskonvention
Erlasse oder Änderungen rechtsetzender Bestimmungen sind auf ihre Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention,
SR 0.109) zu überprüfen (Richtlinien zur Überprüfung von Rechtsetzungsvorhaben auf ihre Vereinbarkeit mit der Behindertenrechtskonvention vom 11. Dezember 2024). Die vorliegende Reglementsänderung hat keine Auswirkungen auf
die Rechtsstellung von Menschen mit Behinderungen.
Inkrafttreten
Die Änderung vom 1. Juni 2026 des Reglements betreffend Unterricht an den kantonalen Gymnasien vom 25. August 2021 sind auf den 1. August 2028 in Kraft zu setzen.
Kontakt
Bildungsrat