Disziplinarmassnahmen

Ergeben sich mit einzelnen Schülerinnen oder Schülern Schwierigkeiten bezüglich ihrem Verhalten, die nicht gelöst werden können, hat die Schule die Möglichkeit, angemessene Disziplinarmassnahmen zu ergreifen.

Anordnung von Massnahmen

Erfolgreiches Lernen ist nur in einem motivierenden Klima möglich. Damit die Schülerinnen und Schüler ungestört arbeiten und lernen können, sind Regeln einzuhalten. Ist der ordentliche Schulbetrieb aufgrund des störenden Verhaltens einer Schülerin oder eines Schülers nicht mehr möglich, muss die Schule entsprechend reagieren.

Ein Grundsatz der Volksschule lautet: Probleme des Zusammenlebens in der Schule sollen gemeinsam gelöst werden. Bei Konflikten wird also immer zuerst das Gespräch mit der Schülerin respektive dem Schüler und allenfalls auch den Eltern gesucht – mit dem Ziel, zusammen Vereinbarungen für das zukünftige Verhalten zu treffen. Erst wenn diese Bemühungen zu keiner Veränderung führen, werden allenfalls disziplinarische Massnahmen ergriffen. Das Volksschulgesetz und die Volksschulverordnung legen dabei die Kompetenzen von Lehrpersonen, Schulleitung und Schulpflege fest, genauso wie die möglichen Massnahmen. Jede Massnahme wird auf ihre Verhältnismässigkeit geprüft also daraufhin, ob sie angemessen und gerechtfertigt ist.

Massnahmen durch Lehrpersonen

Lassen sich Schwierigkeiten mit Schülerinnen und Schülern nicht im Gespräch oder durch Anweisungen im Rahmen des Unterrichts lösen, kann die Lehrperson folgende Massnahmen ergreifen:

  • Die Schülerin oder den Schüler für kurze Zeit aus dem Schulzimmer wegweisen
  • Zusätzliche Arbeiten innerhalb der Unterrichtszeit verordnen
  • Die Schülerin oder den Schüler zur Anwesenheit in der Schule während der unterrichtsfreien Zeit verpflichten (nach Mitteilung an Eltern / bei Anwesenheit einer Lehrperson) 

Massnahmen durch Schulleitung

Erfolgt trotz ersten Massnahmen durch die Lehrperson keine Besserung, oder hat eine Schülerin beziehungsweise ein Schüler eine schwere Verfehlung begangen, wird die Schulleitung orientiert. Diese prüft folgende Massnahmen:

  • Aussprache
  • Schriftlicher Verweis
  • Schulausschluss bis maximal zwei Tage
  • Versetzung in eine andere Klasse

Massnahmen durch Schulpflege

Haben die Disziplinarmassnahmen durch die Schulleitung auch keine Veränderung im Verhalten der Schülerin oder des Schülers gebracht, kann die Schulpflege mit folgenden Massnahmen reagieren:

  • Wegweisen der Schülerin oder des Schülers vom freiwilligen Unterricht (sofern das Fehlverhalten damit im Zusammenhang steht)
  • Wegweisung vom obligatorischen Schulunterricht bis höchstens vier Wochen
  • Versetzen der Schülerin oder des Schülers in eine andere Schule
  • Eine Auszeit anordnen
  • Entlassung aus der Schulpflicht im letzten Schuljahr

Umgang mit schwierigen Schulsituationen

  1. Situationsanalyse

    Besprechung mit 

    • Lehrpersonen
    • Fachlehrpersonen
    • evtl. Schulleitung

    Besprechung mit Schülerin/Schüler/Klasse

  2. Beobachtungen/Vorkommnisse systematisch notieren

    Eltern informieren.

  3. Schriftliche Vereinbarung mit einzelnen Schülerinnen/Schülern und/oder der ganzen Klasse

    Eltern einbeziehen, mindestens informieren.

  4. Keine Veränderung

    Niederschwellige Disziplinarmassnahmen ergreifen gemäss § 56 Volksschulverordnung (VSV).

    • Wegweisung aus dem Schulzimmer
    • Zusätzliche Arbeiten innerhalb oder ausserhalb der ordentlichen Unterrichtszeit

    Beobachtungen/Vorkommnisse weiterhin notieren und ergänzen. Weitere Gespräche mit Schülerin/Schüler oder Eltern führen.

  5. Keine Veränderung

    Schwere Disziplinarverfehlung

    Schulleitung prüft Massnahmen § 52 Abs. 1 lit a Volksschulgesetz (VSG).

    • Aussprache
    • schriftlicher Verweis
    • vorübergehender Schulausschluss bis maximal zwei Tage
    • Versetzung in eine andere Klasse (rechtliches Gehör), schriftlicher Hinweis, dass von der Schulpflege ein schriftlicher Entscheid verlangt werden kann (§ 74 Abs. 1 VSG)
    • Schulleitung orientiert evtl. Schulpflege
  6. Keine Veränderung

    Schwere Disziplinarmassnahme

    Schulleitung beantragt bei der Schulpflege eine Massnahme nach § 52 Abs. 1 lit b VSG.

    • Wegweisung vom fakultativem Unterricht
    • Vorübergehender Schulausschluss bis maximal vier Wochen durch Schulpflege (Unterstützung der Eltern durch die Schulpflege und Schulleitung)
    • Versetzung in eine andere Schule
    • Anhörung Schülerin/Schüler/Eltern (rechtliches Gehör), schriftlicher und begründeter Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung
    • evtl. Beizug von Fachinstitutionen/Fachstellen.
  7. Eltern kommen ihren Verpflichtungen nicht nach.

    Orientierung der für Kindesschutzmassnahmen zuständigen Behörden gemäss § 51 VSG.

  8. Keine Veränderung

    Auszeit nach § 52 VSG a. prüfen.

  9. Definitiver Schulausschluss

    Definitiver Schulausschluss im letzten Schuljahr gemäss § 52 Abs. 2 VSG oder Massnahmen gemäss § 53 Abs. 2 und 3 VSG (Sonderschulung mit Fremdplatzierung, sofortiger Schulausschluss mit vorsorglichen Massnahmen, z.B. Fremdplatzierung).

    • Anordnung von Begleitmassnahmen (Rechtliches Gehör)
    • Einleitung von Begleitmassnahmen; evtl. Einbezug der für Kinderschutzmassnahmen zuständigen Behörden.

Auszeit und Sonderschulung

Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihres Verhaltens in der Klasse nicht mehr tragbar sind, kann die Schulpflege eine Auszeit bis maximal zwölf Wochen anordnen. Das Ziel einer Auszeit ist immer die Rückkehr in die ursprüngliche Schule – entweder in die bisherige Klasse oder in eine Parallelklasse. Deshalb werden die Schülerinnen und Schüler während der Auszeit weiter unterrichtet und zudem erzieherisch begleitet.

Sonderschulung bei Gefährdung

Eine Sonderschulung wird angeordnet, wenn eine Schülerin oder ein Schüler andere Personen gefährdet oder den Schulbetrieb schwerwiegend beeinträchtigt. Ein solcher Entscheid bedeutet, dass die Schülerin oder der Schüler die angestammte Schule definitiv verlässt und künftig eine Sonderschule besuchen wird. Bis in einer geeigneten Sonderschule ein Platz frei wird, kann zur Überbrückung der Wartezeit ein Einzelunterricht für maximal sechs Monate angeordnet werden.

Weiterführende Informationen

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