Öffentliche Auflagen Luftfahrt

Hier finden Sie die öffentlichen Auflagen des Flughafens Zürich.

Flughafen Zürich
Gesuch um Plangenehmigung für das Projekt «Neubau einer Entsorgungsstation und Anpassung der Verkehrsflächen»

Auflagendetails

Start Auflage 

26. Oktober 2026

Ende Auflage

24. November 2026

Gesuchstellerin

Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich

Gegenstand

Für den Betrieb des genehmigten neuen Business-Aviation-Terminals und Hangars soll eine neue Entsorgungsstation gebaut werden, die die bestehenden Stationen am Flughafen ergänzt. Um die Erschliessung verkehrstechnisch zu vereinfachen, wird die im Westen der Entsorgungsstation verlaufende Strasse verbreitert.

Standort

Flughafenareal, luftseitig, Zone West, Parzelle-Nr. 4075, Gemeinde Rümlang.

Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 37–37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).

Anhörung

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört den Kan­ton Zürich sowie die interessierten Bundesstellen an.

Öffentliche Auflage

Die Gesuchsunterlagen können vom 26. Oktober bis zum 24. November 2026 bei der folgenden Stelle zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden:

  • Gemeindeverwaltung Rümlang, Kanzlei 1. Stock, Glattalstrasse 201, 8153 Rümlang

Das Bauvorhaben liegt im Perimeter der bestehenden Baustelle in der Zone West und kann daher nicht ausgesteckt werden. 

Einsprachen

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfah­rensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Dauer der Auflage Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.

Hinweise

Treten in dieser Sache mehr als 20 Parteien mit kollek­tiven oder individuellen Einsprachen mit dem gleichen Inhalt auf, haben diese eine Person zu bezeichnen, wel­che die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertritt. Andernfalls kann das BAZL diese Vertretung bezeich­nen (Art. 11a VwVG).

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfah­ren ausgeschlossen (Art. 37f Abs. 1 LFG).

Das BAZL verschickt keine Eingangsbestätigungen für Einsprachen.

23. Oktober 2026

Bundesamt für Zivilluftfahrt
Kanton Zürich, Amt für Mobilität

Flughafen Zürich
Gesuch um Plangenehmigung für das Projekt «Erstellung von vier Schachtbauwerken und Verbindungsleitungen für die Nutzung eines Aquiferspeichers»

Auflagendetails

Start Auflage 

1. Oktober 2026

Ende Auflage

30. Oktober 2026

Gesuchstellerin

Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich

Gegenstand

Im Zusammenhang mit dem verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien soll ein saisonaler Aquiferspeicher zur Speicherung von Wärme- und Kälteenergie realisiert werden. Zu diesem Zweck sollen vier unterirdische Brunnenbauwerke und eine Anergieleitung erstellt werden. In den Brunnenbauwerkenbefinden sich die für den Betrieb erforderlichen technischen Einrichtungen.

Standort

Alles im Flughafenareal, Parzelle-Nr. 3139.15, in der Umgebung der Frachthalle Ost, Gemeinde Kloten.

Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 37–37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).

Anhörung

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört den Kan­ton Zürich sowie die interessierten Bundesstellen an.

Öffentliche Auflage

Die Gesuchsunterlagen können vom 1. bis zum 30. Oktober 2026 bei der folgenden Stelle zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden:

  • Stadt Kloten, Info-Schalter Erdgeschoss, Kirchgasse 7, 8302 Kloten

Es handelt sich um unterirdische Bauwerke im Flughafenareal. Es erfolgt keine Aussteckung im Gelände.

Einsprachen

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens­gesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Dauer der Auflage Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründeteinzureichen beim:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.

Hinweise

Treten in dieser Sache mehr als 20 Parteien mit kollek­tiven oder individuellen Einsprachen mit dem gleichen Inhalt auf, haben diese eine Person zu bezeichnen, wel­che die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertritt. Andernfalls kann das BAZL diese Vertretung bezeich­nen (Art. 11a VwVG).

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfah­ren ausgeschlossen (Art. 37f Abs. 1 LFG).

Das BAZL verschickt keine Eingangsbestätigungen für Einsprachen.

30. September 2026

Bundesamt für Zivilluftfahrt
Kanton Zürich, Amt für Mobilität

Kontakt

Amt für Mobilität – Abteilung Flughafen/Luftverkehr

Adresse

Neumühlequai 10
8090 Zürich
Route (Google)
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Telefon

+41 43 258 83 81

Ansprechperson Philippe Gunzenhauser

E-Mail

lfg.afm@vd.zh.ch

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