Hier finden Sie die öffentlichen Auflagen des Flughafens Zürich.
Flughafen Zürich
Gesuch um Plangenehmigung für Projektänderung «Neubau ZRH-Tower»
Auflagendetails
Start Auflage
7. September 2026
Ende Auflage
6. Oktober 2026
Gesuchstellerin
Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich
Gegenstand
Das UVEK hat das Projekt «Neubau ZRH-Tower» des Flughafens Zürich mit Verfügung vom 18. August 2025 genehmigt. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Aufgrund der Entwicklung in der Projektplanung beantragt die FZAG die Genehmigung von einigen Projektänderungen.
Das Gesuch umfasst folgende Elemente:
- Optimierung der Raumzuschnitte innerhalb des Tower-Schafts und der angrenzenden Supportflächen unterhalb der Tower-Kanzel sowie neue Geschosshöhen innerhalb der bewilligten Gesamthöhe;
- Vergrösserung der lichten Raumhöhe im Untergeschoss;
- Erweiterung Sockel in östlicher Richtung;
- Minimale neue Anordnung der Geometrie der Treppentürme;
- Verbindung des Geschosses 01 mit dem Gebäude A40 über eine Medienerschliessung;
- Anker im Schutzbereich einer Treibstoffleitung.
Standort
Alles im Flugplatzareal, Parzellen-Nr. 3139.15, Bereich nördlich Dock A, Gemeinde Kloten.
Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 37–37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).
Anhörung
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört den Kanton Zürich und die betroffenen Bundesstellen direkt an.
Öffentliche Auflage
Die Gesuchsunterlagen können vom 7. September bis zum 6. Oktober 2026 bei der folgenden Stelle zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden:
Stadt Kloten, Info-Schalter, Erdgeschoss,
Kirchgasse 7, 8302 Kloten
- Stadt Kloten, Info-Schalter Erdgeschoss, Kirchgasse 7, 8302 Kloten
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Dauer der Auflage Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim:
Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.
Hinweise
- Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen und darf gegen eine allfällige Plangenehmigung nicht Beschwerdeführen (Art. 37f Abs. 1 LFG).
- Das BAZL verschickt keine Eingangsbestätigungen für Einsprachen.
4. September 2026
Bundesamt für Zivilluftfahrt
Kanton Zürich, Amt für Mobilität
Flughafen Zürich
Gesuch um Plangenehmigung für das Projekt «Erstellung von vier Schachtbauwerken und Verbindungsleitungen für die Nutzung eines Aquiferspeichers»
Auflagendetails
Start Auflage
1. Oktober 2026
Ende Auflage
30. Oktober 2026
Gesuchstellerin
Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich
Gegenstand
Im Zusammenhang mit dem verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien soll ein saisonaler Aquiferspeicher zur Speicherung von Wärme- und Kälteenergie realisiert werden. Zu diesem Zweck sollen vier unterirdische Brunnenbauwerke und eine Anergieleitung erstellt werden. In den Brunnenbauwerkenbefinden sich die für den Betrieb erforderlichen technischen Einrichtungen.
Standort
Alles im Flughafenareal, Parzelle-Nr. 3139.15, in der Umgebung der Frachthalle Ost, Gemeinde Kloten.
Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 37–37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).
Anhörung
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört den Kanton Zürich sowie die interessierten Bundesstellen an.
Öffentliche Auflage
Die Gesuchsunterlagen können vom 1. bis zum 30. Oktober 2026 bei der folgenden Stelle zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden:
- Stadt Kloten, Info-Schalter Erdgeschoss, Kirchgasse 7, 8302 Kloten
Es handelt sich um unterirdische Bauwerke im Flughafenareal. Es erfolgt keine Aussteckung im Gelände.
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Dauer der Auflage Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründeteinzureichen beim:
Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.
Hinweise
Treten in dieser Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Einsprachen mit dem gleichen Inhalt auf, haben diese eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertritt. Andernfalls kann das BAZL diese Vertretung bezeichnen (Art. 11a VwVG).
Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 37f Abs. 1 LFG).
Das BAZL verschickt keine Eingangsbestätigungen für Einsprachen.
30. September 2026
Bundesamt für Zivilluftfahrt
Kanton Zürich, Amt für Mobilität
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Kontakt
Amt für Mobilität – Abteilung Flughafen/Luftverkehr
Ansprechperson Philippe Gunzenhauser