Hier finden Sie die öffentlichen Auflagen des Flughafens Zürich.
Flughafen Zürich
Gesuch um Plangenehmigung für das Projekt «Neubau einer Entsorgungsstation und Anpassung der Verkehrsflächen»
Auflagendetails
Start Auflage
26. Oktober 2026
Ende Auflage
24. November 2026
Gesuchstellerin
Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich
Gegenstand
Für den Betrieb des genehmigten neuen Business-Aviation-Terminals und Hangars soll eine neue Entsorgungsstation gebaut werden, die die bestehenden Stationen am Flughafen ergänzt. Um die Erschliessung verkehrstechnisch zu vereinfachen, wird die im Westen der Entsorgungsstation verlaufende Strasse verbreitert.
Standort
Flughafenareal, luftseitig, Zone West, Parzelle-Nr. 4075, Gemeinde Rümlang.
Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 37–37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).
Anhörung
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört den Kanton Zürich sowie die interessierten Bundesstellen an.
Öffentliche Auflage
Die Gesuchsunterlagen können vom 26. Oktober bis zum 24. November 2026 bei der folgenden Stelle zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden:
- Gemeindeverwaltung Rümlang, Kanzlei 1. Stock, Glattalstrasse 201, 8153 Rümlang
Das Bauvorhaben liegt im Perimeter der bestehenden Baustelle in der Zone West und kann daher nicht ausgesteckt werden.
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Dauer der Auflage Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim:
Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.
Hinweise
Treten in dieser Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Einsprachen mit dem gleichen Inhalt auf, haben diese eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertritt. Andernfalls kann das BAZL diese Vertretung bezeichnen (Art. 11a VwVG).
Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 37f Abs. 1 LFG).
Das BAZL verschickt keine Eingangsbestätigungen für Einsprachen.
23. Oktober 2026
Bundesamt für Zivilluftfahrt
Kanton Zürich, Amt für Mobilität
Flughafen Zürich
Gesuch um Plangenehmigung für das Projekt «Erstellung von vier Schachtbauwerken und Verbindungsleitungen für die Nutzung eines Aquiferspeichers»
Auflagendetails
Start Auflage
1. Oktober 2026
Ende Auflage
30. Oktober 2026
Gesuchstellerin
Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich
Gegenstand
Im Zusammenhang mit dem verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien soll ein saisonaler Aquiferspeicher zur Speicherung von Wärme- und Kälteenergie realisiert werden. Zu diesem Zweck sollen vier unterirdische Brunnenbauwerke und eine Anergieleitung erstellt werden. In den Brunnenbauwerkenbefinden sich die für den Betrieb erforderlichen technischen Einrichtungen.
Standort
Alles im Flughafenareal, Parzelle-Nr. 3139.15, in der Umgebung der Frachthalle Ost, Gemeinde Kloten.
Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 37–37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).
Anhörung
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört den Kanton Zürich sowie die interessierten Bundesstellen an.
Öffentliche Auflage
Die Gesuchsunterlagen können vom 1. bis zum 30. Oktober 2026 bei der folgenden Stelle zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden:
- Stadt Kloten, Info-Schalter Erdgeschoss, Kirchgasse 7, 8302 Kloten
Es handelt sich um unterirdische Bauwerke im Flughafenareal. Es erfolgt keine Aussteckung im Gelände.
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Dauer der Auflage Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründeteinzureichen beim:
Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.
Hinweise
Treten in dieser Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Einsprachen mit dem gleichen Inhalt auf, haben diese eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertritt. Andernfalls kann das BAZL diese Vertretung bezeichnen (Art. 11a VwVG).
Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 37f Abs. 1 LFG).
Das BAZL verschickt keine Eingangsbestätigungen für Einsprachen.
30. September 2026
Bundesamt für Zivilluftfahrt
Kanton Zürich, Amt für Mobilität
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Kontakt
Amt für Mobilität – Abteilung Flughafen/Luftverkehr
Ansprechperson Philippe Gunzenhauser